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Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
- PEPP -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Haushalte in der Union weisen weltweit die höchsten Sparraten auf, jedoch liegt der Großteil dieser Ersparnisse auf kurzfristig verfügbar auf Bankkonten. Mehr Investitionen in die Kapitalmärkte können helfen, die durch die Bevölkerungsalterung und die Niedrigzinsen bedingten Herausforderungen zu meistern.
(2) Altersrenten stellen einen wesentlichen Teil des Einkommens von Rentnern dar, und für viele Menschen macht eine angemessene Altersvorsorge den Unterschied zwischen einem angenehmen Leben im Alter und Altersarmut aus; Sie sind eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, unter anderem in Artikel 25 über die Rechte älterer Menschen, der Folgendes besagt: "Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben."
(3) Die Union steht vor zahlreichen Herausforderungen, unter anderem demografischer Natur, da Europa ein alternder Kontinent ist. Außerdem sind Karrieremuster, der Arbeitsmarkt und die Vermögensverteilung nicht zuletzt aufgrund der digitalen Revolution einem radikalen Wandel unterworfen.
(4) Ein wesentlicher Teil der Altersrenten wird im Rahmen staatlicher Systeme bereitgestellt. Ungeachtet der in den Verträgen festgelegten ausschließlichen nationalen Zuständigkeit für die Organisation der Altersvorsorgesysteme sind angemessene Einkommen und die finanzielle Nachhaltigkeit der nationalen Altersvorsorgesysteme entscheidend für die Stabilität der Union als Ganzes. Wenn größere Teile der in Europa in Form von Barmitteln und Spareinlagen vorhandenen Ersparnisse in langfristige Anlageprodukte, etwa freiwillige Altersvorsorgeprodukte mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge, geleitet werden könnten, hätte dies sowohl für Einzelpersonen - denen höhere Renditen und eine angemessenere Versorgung zugutekämen - als auch für die Wirtschaft im Allgemeinen positive Auswirkungen.
(5) 2015 hatten 11,3 Mio. Unionsbürger im erwerbsfähigen Alter (20-64 Jahre) ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsbürger sie waren, und 1,3 Mio. Unionsbürger arbeiteten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnsitz hatten.
(6) Die Tatsache, dass das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge mitnahmefähig ist, wird das Produkt insbesondere für junge Menschen und mobile Arbeitnehmer attraktiver machen, und es wird den Unionsbürgern damit weiter erleichtert, ihr Recht auszuüben, überall in der Union zu arbeiten und zu leben.
(7) Die private Altersvorsorge spielt eine wichtige Rolle dabei, langfristige Sparer und langfristige Anlagemöglichkeiten zusammenzuführen. Ein größerer, europäischer Markt für die private Altersvorsorge wird dazu beitragen, dass mehr Mittel für institutionelle Anleger und für Investitionen in die Realwirtschaft zur Verfügung stehen.
(8) Durch diese Verordnung kann ein privates Altersvorsorgeprodukt mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge geschaffen werden, das soweit möglich den ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (ESG-Kriterien) nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment Rechnung trägt, möglichst einfach, sicher, angemessenen im Preis, transparent, verbraucherfreundlich und unionsweit mitnahmefähig ist und die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Systeme ergänzt.
(Stand: 08.01.2024)
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