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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2019/903

Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission 2 enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung und legt hierfür als dritten Bezugszeitraum (RP3) die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 fest.

(2) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat aufgrund der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen seit dem ersten Quartal des Kalenderjahres 2020 zu einem erheblichen Rückgang des Luftverkehrs geführt. Auch wenn der Luftverkehr weiterhin von der COVID-19-Krise stark in Mitleidenschaft gezogen wird, dürfte sich der Sektor im Laufe des RP3 allmählich erholen. Wie schnell und wie tiefgreifend der Sektor sich erholen wird, ist allerdings noch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und hängt von der Entwicklung des Pandemiegeschehens und der wirtschaftlichen Lage in der Union und der übrigen Welt ab.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 wurden unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festgelegt. Da die unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend von den Mitgliedstaaten angenommenen Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie erstellt wurden, konnten sie den daraufhin erheblich veränderten Umständen im Luftverkehr nicht Rechnung tragen.

(4) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen.

(5) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 muss die Kommission bis zum 1. Mai 2021 überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festlegen. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ist die Kommission verpflichtet, zusammen mit den für die gesamte Union geltenden Leistungszielen folgende Werte zu überprüfen: den unionsweit geltenden "Basiswert für festgestellte Kosten", den unionsweit geltenden "Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit", Warnschwellen, bei deren Überschreitung die Mitgliedstaaten eine Überprüfung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele beantragen können, sowie Vergleichsgruppen von Flugsicherungsorganisationen mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld.

(6) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 wurden anhand der Beiträge des Leistungsüberprüfungsgremiums, des Netzmanagers, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "EASA") und der nationalen Aufsichtsbehörden sowie unter Berücksichtigung der Konsultationen der Beteiligten überarbeitet und in diesem Beschluss festgelegt.

(7) Diese überarbeiteten und in diesem Beschluss festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 beruhen auf Daten, die für die Mitgliedstaaten, Norwegen und die Schweiz erhoben wurden.

(8) Für die diesem Beschluss zugrunde liegenden Annahmen über das Verkehrsaufkommen wurden Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) und Diensteinheiten auf der Grundlage der Eurocontrol-STATFOR-Verkehrsprognose vom 4. November 2020 herangezogen. Aufgrund einer veränderten Terminologie des STATFOR-Dienstes gilt das mittlere Szenario oder "Szenario 2" als "STATFOR-base"-Prognose im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Diesen Strecken-Verkehrsprognosen zufolge ist im Jahr 2020 mit 4.455.611 IRF-Bewegungen und 52.594.913 Diensteinheiten, im Jahr 2021 mit 5.153.494 IFR-Bewegungen und 57.373.113 Diensteinheiten, im Jahr 2022 mit 7.303.402 IFR-Bewegungen und 86.656.273 Diensteinheiten, im Jahr 2023 mit 8.326.704 IFR-Bewegungen und 101.925.348 Diensteinheiten und im Jahr 2024 mit 9.326.147 IFR-Bewegungen und 116.358.421 Diensteinheiten zu rechnen.

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