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Regelwerk, EU 2021, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/869 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 hinsichtlich seiner Geltungsdauer zwecks Verlängerung der Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Spodoptera frugiperda (Smith)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3576)

(ABl. L 191 vom 31.05.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben g und h sowie Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission 2 werden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Spodoptera frugiperda (Smith) festgelegt.

(2) Der spezifizierte Schädling ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 als Schädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Außerdem ist er im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 4 als prioritärer Schädling aufgeführt.

(3) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 hat sich der spezifizierte Schädling weltweit rasch weiter in Richtung des Gebiets der Union ausgebreitet, was die Notwendigkeit von Wachsamkeit und spezifischen Maßnahmen für Flächenerhebungen gemäß dem genannten Beschluss verdeutlicht.

(4) Darüber hinaus ist die Zahl der Beanstandungen des spezifizierten Schädlings bei eingeführten Waren nach wie vor hoch, und der spezifizierte Schädling wird auf wechselnden Pflanzenarten festgestellt. Daher müssen die pflanzengesundheitlichen Risiken des spezifizierten Schädlings einer weiteren Bewertung unterzogen werden.

(5) Somit ist es wichtig, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 vorgesehenen Maßnahmen zu verlängern, um einen kontinuierlichen Schutz des Gebiets der Union vor der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu gewährleisten.

(6) Deshalb sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden, damit eine Überprüfung vor diesem Zeitpunkt möglich ist.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2023."

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2021

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) (ABl. L 105 vom 25.04.2018 S. 31).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8).


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