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Durchführungsverordnung (EU) 2021/861 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes und zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen für die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 190 vom 31.05.2021 S. 25)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung (Erhebung über die Erwachsenenbildung) zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes und die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen festlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sollten statistische Klassifikationen für Gebietseinheiten, Bildungsniveau, Beschäftigung und Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS 2, ISCED 3, CLa 4, ISCO 5 und NACE 6 kompatibel sind. Für Sprachniveaus sollten sie den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats nutzen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden für die Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung (Erhebung über die Erwachsenenbildung) die technischen Angaben für den Datensatz sowie die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Beschreibung der Variablen
Die Variablen und die technischen Merkmale für die Datenübermittlung sind im Anhang dargelegt und beziehen sich auf:
Artikel 4 Statistische Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen
(1) Die Zielgesamtheit des Bereichs Allgemeine und berufliche Bildung umfasst alle Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren, die normalerweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in privaten Haushalten wohnhaft sind.
(2) Die Daten für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung werden für eine Stichprobe von Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren oder eine Stichprobe von Haushalten gesammelt, in denen höchstens zwei zufällig ausgewählte Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren pro Haushalt als Beobachtungseinheit interviewt werden. Werden mehr als zwei Personen pro Haushalt interviewt, ist das hinreichend zu begründen.
(3) Proxy-Befragungen sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Artikel 5 Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte
(1) Der Bezugszeitraum, für den die Daten über Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. Die zu anderen Themen gesammelten Daten beziehen sich auf die Situation zum Bezugszeitpunkt, sofern für eine bestimmte Variable nichts anderes angegeben ist.
(2) Das Alter einer Person ist das Alter in vollendeten Jahren zum Bezugszeitpunkt.
Artikel 6 Anforderungen an die Stichprobe
Die Datenerfassung basiert auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben. Der Stichprobenumfang wird gemäß den in Anhang II
(Stand: 08.06.2021)
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