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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/845 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 hinsichtlich der Bestimmung des Selbstentzündungsverhaltens von Staubschüttungen

(ABl. L 186 vom 27.05.2021 S. 28)



s.a.: 11. ProdSV - Explosionsschutzprodukteverordnung // NormenübersichtNormen zur 2014/34/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 ersuchte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten und zu überprüfen. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden.

(3) Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere gebeten, eine Norm für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und dem Ersuchen BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec gebeten, die bestehenden Normen im Hinblick darauf zu überprüfen, sie an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG anzupassen.

(4) Auf das Ersuchen BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 hin überarbeitete das CEN die Norm EN 15188:2007 über die Bestimmung des Selbstentzündungsverhaltens von Staubschüttungen. Das CEN übermittelte der Kommission als Ergebnis dieser Überprüfung die Norm EN 15188:2020.

(5) Die Kommission prüfte gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete Norm EN 15188:2020 dem Ersuchen BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 entspricht.

(6) Die Norm EN 15188:2020 entspricht den Anforderungen, die sie abdecken soll; diese Anforderungen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die Norm EN 15188:2020 ersetzt die Norm EN 15188:2007. Daher ist es erforderlich, die Fundstelle der Norm EN 15188:2007 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(8) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeitete Fassung der Norm EN 15188:2007 anzupassen, muss die Streichung der Fundstelle der besagten Norm zurückgestellt werden.

(9) Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU erarbeitet wurden, sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission 4 veröffentlicht. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU erarbeitet wurden, im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Fundstellen der Normen EN 15188:2020 und EN 15188:2007 in den genannten Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 31.05.2021)

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