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Regelwerk, EU 2021, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/786 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, Gasöl, das zum Antreiben von Maschinen für die humanitäre Minenräumung verwendet wird, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG von der Steuer zu befreien

(ABl. L 173 vom 17.05.2021 S. 1)



s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/921/EU des Rates 2 wurde Kroatien ermächtigt, Gasöl, das zum Antreiben spezialisierter Maschinen für die humanitäre Minenräumung verwendet wird, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 19. Dezember 2020 von der Steuer zu befreien (im Folgenden "Steuerbefreiung").

(2) Am 18. September 2020 hat Kroatien die Ermächtigung beantragt, die Steuerbefreiung für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2026 weiter anzuwenden. Auf Ersuchen der Kommission hat Kroatien am 13. Oktober und am 6. November 2020 zusätzliche ergänzende Informationen übermittelt.

(3) Mit der Steuerbefreiung, die es weiter anwenden möchte, will Kroatien die Minenräumung auf den verbliebenen minenverseuchten Flächen in mehreren Regionen beschleunigen. Die Steuerbefreiung würde sich unmittelbar positiv auf das Leben und die Gesundheit der Menschen in diesen Regionen auswirken.

(4) Die Steuerbefreiung sollte auf zugelassene Spezialmaschinen beschränkt werden, die eigens für die Räumung verminter Flächen entworfen und gebaut wurden.

(5) Die Steuerbefreiung sollte auf die verminten Flächen im Hoheitsgebiet Kroatiens beschränkt sein.

(6) Die Steuerbefreiung sollte auf alle Wirtschaftsbeteiligten angewendet werden, die an der humanitären Minenräumung in Kroatien mitwirken, sodass kein bestimmter Wirtschaftsbeteiligter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.

(7) Daher ist die Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig und mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(8) Jede gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich streng befristet sein. Um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ausreichend verlässliche Bedingungen zu bieten und ihnen genügend Zeit zu geben, um die Räumung der verminten Flächen abzuschließen, ist es angemessen, die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren zu gewähren.

(9) Um den an den Minenräumeinsätzen beteiligten Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit zu bieten und einen etwaigen Anstieg des Verwaltungsaufwands aufgrund von Änderungen des anwendbaren Steuersatzes zu vermeiden, sollte Kroatien die Möglichkeit haben, die Steuerbefreiung ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 20. Dezember 2020 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/921/EU geltende Regelung gewährt werden.

(10) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Kroatien wird ermächtigt, Gasöl, das zum Antreiben von Maschinen für die humanitäre Minenräumung auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird, von der Steuer zu befreien. Die Steuerbefreiung wird auf zugelassene Spezialmaschinen beschränkt, die eigens für die Räumung verminter Flächen entworfen und gebaut wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 20. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2026.

Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für humanitäre Minenräumung annehmen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021

1) ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

2) Durchführungsbeschluss 2014/921/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Ermächtigung Kroatiens, Gasöl, das zum Antreiben von Maschinen für die humanitäre Minenräumung verwendet wird, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG von der Steuer zu befreien (ABl. L 363 vom 18.12.2014 S. 150).

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(Stand: 10.06.2021)

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