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Durchführungsbeschluss 2014/921/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Ermächtigung Kroatiens, Gasöl, das zum Antreiben von Maschinen für die humanitäre Minenräumung verwendet wird, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG von der Steuer zu befreien
(ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 150)
s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben vom 8. April 2014 haben die kroatischen Behörden im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen Beschluss beantragt, der Kroatien zur Anwendung einer Steuerbefreiung auf Gasöl ermächtigen würde, das verwendet wird, um Maschinen zur humanitären Minenräumung anzutreiben.
(2) Mit der beabsichtigten Steuerbefreiung möchte Kroatien die Minenräumung auf den verbliebenen, durch Minen verseuchten Flächen in verschiedenen Regionen beschleunigen. Daher würde sich die Maßnahme unmittelbar positiv auf das Leben und die Gesundheit der Menschen in diesen Regionen auswirken.
(3) Die Maßnahme sollte auf zugelassene Spezialmaschinen beschränkt werden, die eigens konstruiert und gebaut wurden, um verminte Flächen zu räumen.
(4) Die Maßnahme sollte auf die verminten Flächen im Hoheitsgebiet Kroatiens beschränkt sein.
(5) Die Maßnahme sollte auf alle Wirtschaftsbeteiligten angewendet werden, die an der humanitären Minenräumung in Kroatien mitwirken, sodass kein bestimmter Wirtschaftsbeteiligter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.
(6) Demzufolge ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig. Die Maßnahme ist mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.
(7) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ausreichend verlässliche Bedingungen zu bieten und ihnen genügend Zeit zu geben, um die Räumung der verminten Flächen abzuschließen, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden.
(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kroatien wird hiermit ermächtigt, Gasöl, das zum Antreiben spezialisierter Maschinen für die humanitäre Minenräumung auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird, von der Steuer zu befreien. Die Maßnahme wird auf zugelassene Spezialmaschinen beschränkt, die eigens dafür konstruiert und gebaut wurden, um verminte Flächen zu räumen.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach.
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.
______
1) ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.
ENDE |
(Stand: 10.06.2021)
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