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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3109)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 167 vom 12.05.2021 S. 47)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f sowie Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die Fahrzeuge dieses Herstellers gemeldeten Daten bestimmt werden.
(2) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge sollten sich auf die für die Fahrzeuge aller Hersteller entsprechend gemeldeten Daten stützen.
(3) Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der entsprechend gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.
(4) Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der entsprechend gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, bestimmt werden.
(5) Die Bezugswerte für CO2-Emissionen sollten sich auf die gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten nach Untergruppen stützen, Arbeitsfahrzeuge ausgenommen.
(6) Die Kommission muss die hier veröffentlichten Daten gegebenenfalls aktualisieren, falls sie zusätzliche Daten erhält, die sich auf die Ergebnisse dieser Berechnungen auswirken würden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller
Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2019 sind in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses angegeben.
Artikel 2 Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller
Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2019 ist in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses angegeben.
Artikel 3 CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller
Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2019 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses angegeben.
Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge
Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2019 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen: 52,75 g/tkm.
Artikel 5 Bezugswerte für CO2-Emissionen
Die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 sind in Anhang II dieses Beschlusses angegeben.
Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:
(Stand: 20.05.2021)
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