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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung von Mustern für bestimmte Formulare sowie von technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden

(ABl. 167 L vom 12.05.2021 S. 6, ber. L 282 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht ein Kontrollsystem für begleitete und unbegleitete Barmittel in Höhe von 10.000 EUR oder mehr vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 aufgeführten Angaben sollten die folgenden spezifischen Angaben zur Identifizierung des Mitführenden, des Erklärenden, des Eigentümers, des Absenders bzw. des Empfängers in das betreffende Formular aufgenommen werden: persönliche Identifikationsnummer und Geschlecht bei natürlichen Personen, Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte, Name des Registers und Land der Eintragung bei juristischen Personen, Ausstellungsland und Ausstellungsdatum von Ausweisdokumenten, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Kontaktangaben, Referenznummer und Transportgesellschaft bei Beförderungsmitteln. Die Aufnahme dieser Angaben ist erforderlich, um das Risiko von Fehlern in Bezug auf die Identität und von Verzögerungen im Falle einer nachträglichen Überprüfung zu verringern, sowie für die Zwecke der Risikoanalyse und zur Verbesserung der Effizienz des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1672.

(3) In Fällen, in denen es mehrere Eigentümer, Empfänger oder vorgesehene Empfänger oder verschiedene Arten von Barmitteln gibt und der auf dem Anmeldeformular oder dem Offenlegungsformular verfügbare Platz nicht ausreicht, sollte den Erklärenden die Verwendung von Zusatzblättern vorgeschrieben werden, die dem Formular als integraler Bestandteil beizufügen sind. Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen und der Verarbeitung, Übermittlung und Analyse von Erklärungen durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Muster für die Zusatzblätter erstellt werden.

(4) Damit die zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an die Kommission, die Europäische Staatsanwaltschaft und Europol übermitteln können, sollte das Muster für das Formular für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden. Zweck dieses Formulars ist es, die genaue und einheitliche Erfassung und wirksame Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sowie von Erklärungen gemäß Artikel 3 oder 4 der genannten Verordnung zu gewährleisten, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Das Formular sollte ferner für die Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verwendet werden.

(5) Aufgrund des unterschiedlichen Inhalts der zu übermittelten Informationen und der unterschiedlichen Häufigkeit der Übermittlung, sollte das Formular aus zwei Teilen bestehen. Der erste Teil des Formulars ist für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung bestimmt. Als Bestandteil dieses Formulars für amtliche Zwecke sollten die zuständigen Behörden je nach Sachlage auch eine von Amts wegen erstellte Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 3, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sowie die Erklärungen gemäß den Artikeln 3 und 4

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