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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

(ABl. L 284 vom 12.11.2018 S. 6, ber. 2020 L 435 S. 79)



Neufassung -Ersetzt zum 03.06.2021 gem. Art. 20 VO (EG) 1889/2005

Hinweis: s.a. VO (EU) 2021/776 Inkrafttreten Gültig

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine der Prioritäten der Union ist die Förderung der harmonischen, nachhaltigen und integrativen Entwicklung des Binnenmarkts als Raum, in dem der freie und sichere Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Die Wiedereinleitung von rechtswidrig erzielten Erlösen in die Wirtschaft und die Umleitung von Geldern zur Finanzierung illegaler Aktivitäten führen zu Verzerrungen und zu Wettbewerbsnachteilen für gesetzestreue Bürger und Unternehmen und stellen daher eine Bedrohung für das Funktionieren des Binnenmarkts dar. Überdies unterstützen diese Praktiken kriminelle und terroristische Tätigkeiten, die die Sicherheit der Bürger der Union gefährden. Entsprechend hat die Union Maßnahmen getroffen, um sich selbst zu schützen.

(3) Einer der Hauptpfeiler der von der Union getroffenen Maßnahmen war die Richtlinie 91/308/EWG des Rates 3, in der eine Reihe von Maßnahmen und Verpflichtungen für Finanzinstitute, Rechtspersonen und bestimmte Berufe bezüglich u. a. Transparenz und das Führen von Aufzeichnungen sowie "Kennedeinen-Kunden"-Vorschriften und die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen nationalen zentralen Meldestellen zu melden, festgelegt wurden. Die zentralen Meldestellen wurden als Knotenpunkte eingerichtet, um solche Transaktionen zu bewerten, mit ihren Pendants in anderen Ländern zusammenzuwirken und soweit erforderlich Kontakt zu den Justizbehörden aufzunehmen. Die Richtlinie 91/308/EWG wurde seitdem geändert und durch aufeinanderfolgende Maßnahmen ersetzt. Derzeit finden sich die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(4) Angesichts der Gefahr, dass die Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG zu einem Anstieg der Barmittelbewegungen zu illegalen Zwecken führt, was das Finanzsystem und den Binnenmarkt bedrohen könnte, wurde diese Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ergänzt. Mit der genannten Verordnung sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen verhindert und aufgedeckt werden, das bei natürlichen Personen, die in die Union einreisen oder sie verlassen und Barmittelbeträge oder übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10.000 EUR oder mehr oder deren Gegenwert in einer anderen Währung mit sich führen, anzuwenden ist. Der Ausdruck "in die Union oder aus der Union verbracht werden" bzw."in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen" sollte mit einem Verweis auf das Gebiet der Union im Sinne von Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert werden, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung den größtmöglichen Geltungsbereich aufweist und dass keine Gebiete davon ausgenommen sind und Möglichkeiten zur Umgehung der durchzuführenden Kontrollen bieten.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wurden in der Gemeinschaft die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (Financial Action Task Force - FATF) ausgearbeiteten internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt.

(6) Die FATF, die 1989 auf dem G7-Gipfel in Paris eingesetzt wurde, ist ein zwischenstaatliches Gremium, das Standards festlegt und eine wirksame Durchführung rechtlicher, regulatorischer und operativer Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen damit zusammenhängenden Bedrohungen der Integrität des internationalen Finanzsystems fördert. Mehrere Mitgliedstaaten sind Mitglieder der FATF oder in der FATF durch regionale Gremien vertreten. Die Union ist in der FATF durch die Kommission vertreten und hat sich verpflichtet, die Empfehlungen der FATF wirksam umzusetzen. Die Empfehlung 32 der FATF zum Thema Bargeldkuriere sieht vor, dass Maßnahmen für angemessene Kontrollen grenzüberschreitender Bewegungen von Barmitteln vorhanden sein sollten.

(7) In der Richtlinie (EU) 2015/849

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