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Durchführungsverordnung (EU) 2021/759 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses, des Status Italiens, Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei oder bestimmter Gebiete davon als Schutzgebiete und der Bezugnahme auf ein Schutzgebiet in Portugal
(ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 18)
Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32 Absätze 3 und 6, Artikel 35 Absätze 1 und 2 und Artikel 79 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurden Vorschriften in Bezug auf Pflanzenpässe für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union festgelegt. Darüber hinaus wurden in Anhang III der genannten Verordnung bestimmte Mitgliedstaaten und Gebiete in Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge anerkannt. Ferner wurden bestimmte Schutzgebiete bis zum 30. April 2020 als vorübergehende Schutzgebiete anerkannt, damit die jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen vorlegen können, um nachzuweisen, dass die betreffenden Schädlinge in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht aufgetreten sind, oder um die Bemühungen zur Tilgung des betreffenden Schädlings abzuschließen oder fortzusetzen.
(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften in Bezug auf Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ausgeweitet werden sollte. Insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz und um alle Fälle geregelter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände abzudecken, sollten sich diese Ausnahmen auch auf Saatgut von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände erstrecken, die nicht unter die gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakte fallen.
(3) Für Italien wurden das Gebiet Kampaniens und bestimmte Teile des Piemont als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt. Im Jahr 2020 legte Italien Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. inzwischen in den Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel sowie in Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno und im gesamten Gebiet des Piemont auftritt. Diese Gemeinden und das gesamte Gebiet von Piemont sollten daher nicht mehr als Teil des Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. gelten.
(4) Darüber hinaus wurden bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens bis zum 30. April 2020 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt. Aus den von Italien 2019 und 2020 vorgelegten Erhebungsergebnissen geht hervor, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling, der in einigen Teilen des Schutzgebiets bei sporadischen und isolierten Ausbrüchen festgestellt wurde, entweder getilgt wurde oder gerade getilgt wird und dass die übrigen Teile des Schutzgebiets nach wie vor frei von diesem Schädling sind. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass die Tilgungen bisher nie länger als zwei Jahre gedauert haben. Daher sollten diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt werden.
(5) Die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei wurden bis zum 30. April 2020 als vorübergehende Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al
(Stand: 18.07.2022)
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