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Regelwerk, EU 2021, Umwelt/Int. Regelungen - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen a und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

(ABl. L 155 vom 05.05.2021 S. 23)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 1 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen bemühen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens (im Folgenden "Sekretariat") gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen, wobei die Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.

(4) Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Bestimmungen des Übereinkommens über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden "Quecksilberprozesse"), sowie zu den einschlägigen zwischen den Tagungen durchgeführten Sachverständigenarbeiten, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung angenommenen Beschluss MC-3/1 eingeleitet wurden, beigetragen.

(5) In Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, mit dem Anlage A des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt wird, sind mehr mit Quecksilber versetzte Produkte als im Übereinkommen erfasst und zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte unterliegen einem im Unionsrecht festgelegten Verbot des Inverkehrbringens auf dem Binnenmarkt.

(6) Mit den Vorschlägen zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden.

(7) Anhang III der Verordnung (EU) 2017/852, mit dem Anlage B des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt wird, umfasst zusätzlich Quecksilberprozesse und legt Ausstiegsdaten für alle betroffenen Prozesse fest.

(8) Mit dem Vorschlag zur Änderung von Anlage B des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens durch Einführung eines Ausstiegsdatums für einen von dieser Anlage abgedeckten Quecksilberprozess ausgeweitet werden.

(9) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 des Übereinkommens sollte der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt werden. Das Sekretariat sollte die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer des Übereinkommens übermitteln. Da die vierte Tagung der Konferenz der Vertragsparteien für den 1.-5. November 2021 geplant ist, sollte die Union dem Sekretariat bis zum 30. April 2021 Vorschläge zur Änderung der Anlagen A

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(Stand: 14.05.2021)

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