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Regelwerk, EU 2017, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2526 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 66 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2049 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 21 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine " Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen" ID 232380

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1102/2008

Ergänzende Informationen
Beschl.'e (EU) 2019/1752, (EU) 2017/2287


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Quecksilber ist ein sehr toxischer Stoff, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Da Quecksilberverunreinigungen grenzüberschreitend auftreten, stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der Union von außerhalb der Union. Es sind daher Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich.

(2) Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundenen Expositionsrisiken entstehen durch anthropogene Tätigkeiten, beispielsweise durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten und industriellen Prozessen, kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, Kohleverbrennung und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.

(3) Im Siebten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angenommen wurde, ist das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben und wird zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen, mit denen die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden sollen.

(4) Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber", die am 7. Dezember 2010 überprüft wurde, (im Folgenden "Strategie") zielt darauf ab, die weltweiten anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und, soweit machbar, zu beseitigen.

(5) In den vergangenen zehn Jahren wurden im Anschluss an die Annahme der Strategie und einer breiten Palette von Maßnahmen, die Quecksilberemissionen, das Angebot und die Nachfrage nach Quecksilber sowie dessen Verwendung und die Bewirtschaftung von Quecksilberüberschüssen und -beständen betreffen, in der EU bei der Bewirtschaftung von Quecksilber bedeutende Fortschritte erzielt.

(6) Gemäß der Strategie sollten die Aushandlung und der Abschluss eines international rechtsverbindlichen Instruments über Quecksilber eine Priorität darstellen, da mit Maßnahmen der Union allein nicht für einen wirksamen Schutz der Bürger der Union vor den negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber gesorgt werden kann.

(7) Die Europäische Union und 26 Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber von 2013 (im Folgenden "Übereinkommen") unterzeichnet. Die beiden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, nämlich Estland und Portugal, haben zugesagt, es zu ratifizieren. Die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind daher entschlossen, es abzuschließen, umzusetzen und anzuwenden.

(8) Durch die zügige Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Union und dessen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten dürften die großen globalen Verwender und Emittenten von Quecksilber, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, angespornt werden, es zu ratifizieren und anzuwenden.

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