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Regelwerk, EU 2024, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1849 vom 10.07.2024)


Ergänzende Informationen
Bek. C/2024/4675 der Kommission - Anwendung der VO (EU) 2024/1849...

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 musste die Kommission bewerten, ob es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt, ob es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam in der Union auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, sowie die Vorteile für die Umwelt und ob es möglich ist, die Herstellung und die Ausfuhr anderer mit Quecksilber versetzter Produkte zu verbieten, deren Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt und Einfuhr in die Union verboten sind, und darüber Bericht erstatten.

(2) Quecksilber ist eine Chemikalie, die aufgrund ihres weiträumigen Transports in der Atmosphäre, ihrer Persistenz, nachdem sie durch anthropogene Aktivitäten in die Umwelt eingetragen wurde, und ihrer Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen ein weltweites Umweltproblem darstellt. Quecksilber hat auch erhebliche negative Folgen für die menschliche Gesundheit und wird über die Plazenta oder beim Stillen von der Mutter auf das Kind weitergegeben. Die Quecksilberbelastung der Umwelt kann auf anthropogene Aktivitäten zurückgehen, u. a. eine unzureichende Behandlung von Quecksilberabfällen, Feuerbestattungen oder die unsachgemäße Verwendung der vorgeschriebenen Abscheider in Zahnarztpraxen.

(3) Die Kommission legte aufgrund der Schlussfolgerung, zu der sie in ihrem Bericht vom 17. August 2020 über die Überprüfung der Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam und in Produkten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 gelangt ist, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung einen Gesetzgebungsvorschlag über den schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von Dentalamalgam und über das Verbot der Herstellung und Ausfuhr von Dentalamalgam und bestimmten quecksilberhaltigen Lampen vor.

(4) Die Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten, einschließlich der Verwendung von Dentalamalgam und quecksilberhaltigen Lampen, ist die häufigste verbleibende Form der absichtlichen Verwendung von Quecksilber in der Union. Allerdings sind quecksilberfreie Alternativen inzwischen wirtschaftlich und technisch machbar und ohne Weiteres verfügbar.

(5) Da die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber 4 von 2013 (im Folgenden " Übereinkommen") ratifiziert haben, und da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung angeregt wird, wodurch als zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung des schrittweisen Ausstiegs aus der Verwendung von Dentalamalgam die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird, und in Anbetracht der Verfügbarkeit und der Erschwinglichkeit quecksilberfreier Alternativen sowie des derzeitigen Übergangs zu diesen Alternativen in zahlreichen Mitgliedstaaten ist es angebracht, die Verwendung von Dentalamalgam für zahnärztliche Behandlungen in der Union zu verbieten, während die Möglichkeit der Verwendung von Dentalamalgam für Patienten mit spezifischen medizinischen Erfordernissen erhalten bleibt, wenn der Zahnarzt dies als zwingend notwendig erachtet.

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(Stand: 19.07.2024)

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