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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms "Digitales Europa" und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
- Digitales Europa -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 11.05.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2023/1781 - ABl. L 229 vom 18.09.2023 S. 1)


Hebt gem. Art. 32 den Beschl. (EU) 2015/2240 auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dieser Verordnung wird für das Programm "Digitales Europa" (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum 2021-2027 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 4, bildet.

(2) Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 5 (MFR 2021-2027) anzugleichen.

(3) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Folgenden "Haushaltsordnung") findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(4) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 - und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle - vorzusehen, dass Tätigkeiten und zugrunde liegende Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

(5) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 8, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 9 und (EU) 2017/1939 10 des Rates sind die finanziellen Interessen durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 zu untersuchen und zu verfolgen.

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