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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission vom 22. April 2021 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 143 vom 27.04.2021 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 enthält einen Fehler in Punkt M.A.201(a)(1) von Anhang I und Punkt ML.A.201(a)(1) von Anhang Vb in Bezug auf den Umfang der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, bevor ein Flug stattfinden kann; einen Fehler in Punkt M.A.201(a)(3) von Anhang I, im Einleitungssatz von Punkt M.A.901 von Anhang I, in Punkt ML.A.201(a)(3) von Anhang Vb und im Einleitungssatz von Punkt ML.A.901 von Anhang Vb im Hinblick auf das Lufttüchtigkeitszeugnis; einen Fehler in Punkt M.A.302(e) von Anhang I in Bezug auf abgestufte Intervalle, die vom Eigentümer oder vom Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, vorgeschlagen werden können; einen Fehler in Punkt M.A.402(e) von Anhang I und in Punkt ML.A.402(b)(5) von Anhang Vb im Hinblick auf die Beschränkungen für die Durchführung der Instandhaltung; einen Fehler in Punkt M.A.901(f) des Anhangs I in Bezug auf den Umfang der Möglichkeit, die Gültigkeit einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu verlängern; Fehler in den EASA-Formblättern 15a, 15b und 15c in Anhang I Anlage III und Anhang Vb Anlage IV hinsichtlich des Datums, auf das sich die Zertifizierung bezieht; und einen Fehler im zweiten Satz von Punkt 145.A.55(c) des Anhangs II in Bezug auf den Umfang der Verpflichtung des Instandhaltungsbetriebs zur Aufbewahrung einer Kopie der Aufzeichnungen.

(2) Zudem enthält die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Fehler in Punkt M.A.201(b) von Anhang I, im zweiten Spiegelstrich von Punkt 3 Anhang I Anlage I, in Punkt ML.1(c)(3)(ii) von Anhang Vb, in Punkt ML.A.201(b) von Anhang Vb, in Punkt (c)(2) von Anhang Vb Anlage I und in Punkt CAO.1(2)(ii) von Anhang Vd im Hinblick auf das Leasing von Luftfahrtzeugen und den Leasingnehmer des Luftfahrzeugs.

(3) Die polnische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2021

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

ENDE

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