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Regelwerk, EU 2021, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 hinsichtlich spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2744)

(ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 31)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 2 sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden "spezifizierte Früchte"), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgelegt.

(2) Im Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Einfuhrkontrollen insgesamt 90 Beanstandungen von Phyllosticta citricarpa bei Früchten von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien. Diese beispiellose Zahl von Verstößen lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit des argentinischen Ausfuhrbescheinigungssystems aufkommen.

(3) Infolgedessen wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission 3 erlassen, mit der das Verbringen von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union bis zum 30. April 2021 verboten wurde.

(4) Während eines Audits im Februar 2021 übermittelte Argentinien der Kommission detaillierte Informationen über die Gründe für das Scheitern seines Systems zur Bescheinigung der Ausfuhr von Zitrusfrüchten in der Ausfuhrsaison 2020 und über seine Maßnahmen zur Stärkung dieses Systems für die Wachstums- und Ausfuhrsaison 2021.

(5) Da Argentinien Maßnahmen zur Stärkung seines Systems ergriffen hat, die während des Audits mitgeteilt wurden, sollte das vorübergehende Verbot des Verbringens von Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union nicht verlängert werden. Da Argentinien noch nicht all diese Maßnahmen während der gesamten Wachstums- und Ausfuhrsaison vollständig umgesetzt hat, werden sie möglicherweise für künftige Saisons überarbeitet, und das Risiko einer Einschleppung von Phyllosticta citricarpa aus spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union kann noch nicht umfassend bewertet werden. Daher sollten detaillierte und risikobasierte Maßnahmen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union festgelegt werden.

(6) Diese Maßnahmen sollten sich wie folgt zusammensetzen: Registrierung der Erzeugungsfelder und ihrer Erzeugungseinheiten in Argentinien, in denen die spezifizierten Früchte erzeugt werden, Vergabe individueller Identifizierungscodes (im Folgenden "Rückverfolgbarkeitscodes") an diese Erzeugungsfelder und -einheiten, amtliche Kontrollen zur Bestätigung der Abwesenheit von Phyllosticta citricarpa in diesen Erzeugungsfeldern und -einheiten, vermehrte Stichprobenahme sowie vorherige Übermittlung des Verzeichnisses der zugelassenen Erzeugungsfelder mit ihren zugelassenen Erzeugungseinheiten, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.

(7) Diese Maßnahmen sollten auch den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen von Sendungen an den Eingangsorten in die Union während der Ausfuhrsaison des jeweiligen Jahres Rechnung tragen und die Einfuhr der spezifizierten Früchte in das Gebiet der Union nur dann gestatten, wenn sie aus einem Erzeugungsfeld stammen, das auf der Grundlage dieser amtlichen Kontrollen nicht mit dem bestätigten Auftreten von Phyllosticta citricarpa in Verbindung gebracht wird. Eine solche Maßnahme entspricht der gängigen Praxis Argentiniens, das der Kommission offiziell mitgeteilt hat, dass es jedes Erzeugungsfeld suspendiert, bei dem das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bei spezifizierten Früchten auf der Grundlage von Kontrollen an den Orten des Eingangs in die Union bestätigt wird.

(8) Bei diesen Maßnahmen sollten auch die Ergebnisse der Untersuchungen berücksichtigt werden, die Argentinien in den zugelassenen Erzeugungseinheiten durchgeführt hat, die zum selben Erzeugungsfeld gehören wie die Erzeugungseinheit, in der das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa

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(Stand: 29.04.2021)

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