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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1199 der Kommission vom 13. August 2020 zur Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zum vorübergehenden Verbot der Einfuhr bestimmter Früchte mit Ursprung in Argentinien, um die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa in die Union zu verhindern
(ABl. L 267 vom 14.08.2020 S. 3)
Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wird in Verbindung mit Anhang VI derselben Verordnung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Drittlandsgebieten, für die das Verbot gilt, gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgestellt.
(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 3 sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte vonCitrus L.,Fortunella Swingle,Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten vonCitrus aurantium L. undCitrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonPhyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt.
(3) Im Mai, Juni, Juli und in der ersten Woche des Monats August 2020 haben die Mitgliedstaaten der Kommission wiederholt die bei Einfuhrkontrollen festgestellten Beanstandungen zu dem spezifizierten Schädling bei Früchten vonCitrus limon (L.) N. Burm.f. undCitrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden "spezifizierte Früchte") gemeldet.
(4) Diese wiederholten Beanstandungen zeigen, dass die derzeit in Argentinien geltenden pflanzenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Einschleppung des spezifizierten Schädlings in die Union zu verhindern. Es liegt also aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Früchten ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko vor, und dieses Risiko kann mit keiner der unter Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden.
(5) Deshalb sollte die Einfuhr der spezifizierten Früchte in die Union vorübergehend verboten werden, ungeachtet dessen, ob sie ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft bestimmt sind oder nicht.
(6) Dieses vorübergehende Verbot sollte bis zum 30. April 2021 gelten, um dem anhaltenden Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in die Union entgegenzuwirken und um Argentinien die Möglichkeit zu geben, sein Zertifizierungssystem zu modernisieren und von der Kommission prüfen zu lassen. Dieses Datum sollte erforderlichenfalls auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen überprüft werden.
(7) Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden, während der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 weiterhin für alle anderen betroffenen Früchte und Drittländer gelten sollte.
(8) Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, das von dem spezifizierten Schädling und den spezifizierten Früchten ausgehende Pflanzengesundheitsrisiko einzudämmen, sollte diese Verordnung am zweiten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird folgende Zeile angefügt:
"21. | Citrus limon (L.) N. Burm.f. undCitrus sinensis (L.) Osbeck (bis 30. April 2021) | ex 0805 50 10 |
(Stand: 05.04.2021)
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