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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1;
VO (EU) 2022/2453 - ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Dezember 2019 veröffentlichte der baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das konsolidierte baseler Rahmenwerk mit den aktualisierten Offenlegungsanforderungen nach Säule 3 2, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 größtenteils in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden. Zur Durchführung dieser Änderungen sollte ein kohärenter und vollständiger Rahmen für die Offenlegung nach Säule 3 festgelegt werden.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission 6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission 7 sind einheitliche Formate, Meldebögen und Tabellen für Eigenmittel, antizyklische Kapitalpuffer, Verschuldungsquote beziehungsweise Vermögenswertbelastung festgelegt. Diese einheitlichen Formate, Meldebögen und Tabellen sollten daher um die nach der Verordnung (EU) 2019/876 vorgeschriebene Offenlegung anderer aufsichtlicher Aspekte erweitert werden. Insbesondere sollte ein Meldebogen für Schlüsselparameter eingeführt werden, der den Marktteilnehmern den Zugang zu den wichtigsten Eigenmittel- und Liquiditätskennziffern der Institute erleichtert.

(3) Die für die Offenlegung verwendeten Meldebögen und Tabellen sollten hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen enthalten und es deren Nutzern dadurch ermöglichen, das Risikoprofil der Institute und deren Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, sollten die für die Offenlegung verwendeten Formate, Meldebögen und Tabellen jedoch den Unterschieden in Größe und Komplexität der Institute und den dadurch bedingten Unterschieden in Höhe und Art der Risiken Rechnung tragen, indem zusätzliche Schwellenwerte für eine erweiterte Offenlegung vorgesehen werden.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden eine neue kalibrierte Verschuldungsquote und ein Puffer bei der Verschuldungsquote von G-SRI in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung und der erforderlichen Anpassungen bei der Risikopositionsberechnung müssen Meldebögen und Tabellen festgelegt werden.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden neue Offenlegungsanforderungen für die strukturelle Liquiditätsquote in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Zur Durchführung dieser Änderung muss ein Meldebogen für diese neuen Offenlegungsanforderungen festgelegt werden.

(6) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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