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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission vom 30. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 2 der Kommission sind einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die nach Maßgabe der Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Offenlegungen festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 3 geändert, wobei unter anderem ein neuer Artikel 449a aufgenommen wurde. Nach diesem Artikel müssen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks - ESG-Risiken) einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenlegen. Dieser Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 Rechnung getragen werden, indem über die bestehenden einheitlichen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen hinaus zusätzliche einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die Offenlegung von ESG-Risiken festgelegt werden.

(2) Bei der Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate sollte die vollständige Wesentlichkeit der offenzulegenden Informationen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Offenlegungen der Institute sowohl die finanziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die Wirtschafts- und Finanztätigkeiten der Institute (Perspektive von außen nach innen) abdecken sollten als auch die ESG-Faktoren, die durch die Tätigkeiten der Institute selbst ausgelöst werden können, wodurch diese Tätigkeiten finanziell wesentlich werden, wenn sie die Interessenträger der Institute betreffen (Perspektive von innen nach außen). Infolgedessen sollten die für diese Offenlegungen verwendeten Tabellen und Meldebögen ausreichend umfassende und vergleichbare Informationen über ESG-Risiken enthalten, damit die Nutzer dieser Informationen das Risikoprofil von Instituten beurteilen können.

(3) Es muss für Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken gesorgt werden. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in diesen anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kriterien, Einstufungen und Definitionen berücksichtigt werden. Diese Vorschriften sollten insbesondere den Kriterien für die Ermittlung und Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission 5 Rechnung tragen. Bei der Offenlegung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Immobilienportfolios von Instituten sollten die Angaben im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 berücksichtigt werden.

(4) Nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 müssen bestimmte große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, in ihren Lagebericht oder ihren konsolidierten Lagebericht Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung aufnehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für andere Unternehmen. Folglich sind Unternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a

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