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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 127 vom 14.04.2021 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ("IRB-Ansatz") weisen die Institute bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts bestimmte Anforderungen nicht erfüllen, die Risikogewichte gemäß Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu, indem sie die betreffenden Risikopositionen einer Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 zuordnen, wofür sie die Spezialfinanzierungsrisikopositionen anhand eines jeden der in Unterabsatz 2 genannten Faktoren bewerten. Um einen harmonisierten Ansatz für die Zuweisung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu den Kategorien sicherzustellen, sollte festgelegt werden, wie diese Faktoren zu berücksichtigen sind, wofür eine Berechnung von Werten vorgeschrieben werden sollte, aufgrund derer die Faktoren an die Risikokategorien der Tabelle gekoppelt werden können. Da die Spezialfinanzierungsrisikopositionen beim IRB-Ansatz der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" angehören und da es sich bei der in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Methode für die Zuweisung von Risikogewichten für solche Risikopositionen um eine Art Ratingsystem handelt, sollten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Regulierungsstandards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für die Zuweisung von Risikogewichten für Risikopositionen gegenüber Unternehmen und den anderen Anforderungen für Ratingsysteme im Rahmen des IRB-Ansatzes gelten.

(2) Damit die Institute jeden einzelnen dieser Faktoren angemessen anwenden können, sollten diese Faktoren weiter in Teilfaktoren untergliedert werden, damit über die Bewertungskriterien in jedem Falle Klarheit herrscht. Damit die Teilfaktoren angemessen bewertet werden können, müssen einige Teilfaktoren in ihre Komponenten untergliedert und weiter spezifiziert werden.

(3) Um den international vereinbarten Standards für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen gemäß den Festlegungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht im Rahmen von basel II 2 Rechnung zu tragen und um den vielzähligen Unterschieden, die Spezialfinanzierungsrisikopositionen aufweisen, gerecht zu werden, sollten bei der Anwendung der Faktoren für jede dieser Klassen der Spezialfinanzierungsrisikopositionen unterschiedliche Bewertungskriterien gelten. Bevor einer Spezialfinanzierungsrisikoposition ein Risikogewicht zugewiesen wird, sollten die Institute ermitteln, welcher dieser Klassen die Spezialfinanzierungsrisikoposition am ehesten entspricht.

(4) Bei Ausfall eines Schuldners sollten die Institute der betreffenden Spezialfinanzierungsrisikoposition entsprechend der basel-II-Rahmenregelung die Risikogewichtskategorie 5 der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die höchste Kategorie für den erwarteten Verlust, d. h. die Kategorie 5 der Tabelle 2 in Artikel 158 Absatz 6 der genannten Verordnung zuweisen.

(5) Die von den Instituten für jeden Faktor vorgenommene Zuweisung einer Kategorie sollte auf der Grundlage einer Gesamtbewertung erfolgen, wobei sowohl die den Teilfaktoren des Faktors zugewiesenen Kategorien berücksichtigt werden sollten als auch die relative Bedeutung eines jeden Teilfaktors für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart. Auf dieselbe Weise sollte verfahren werden, wenn eine Kategorie Teilfaktoren zugewiesen wird, falls Teilfaktoren weiter in Teilfaktorenkomponenten untergliedert sind.

(6) Um bei der Zuweisung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu Kategorien größtmögliche Treffsicherheit und Kohärenz zu erreichen, sollten die Institute bei der Zuweisung der Gewichte für jeden einzelnen Faktor dessen relative Bedeutung für die betreffende Spezialfinanzierungsrisikopositionsart berücksichtigen und den gewichteten Durchschnitt der Werte der Kategorien ermitteln, die diesen Faktoren zugewiesen wurden. Um sicherzustellen, dass die Institute bei der Zuweisung dieser Gewichte hinreichende Vorsicht walten lassen, sollten für das Gewicht, das jedem einzelnen Faktor zugewiesen werden kann, eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt werden.

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