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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/594 des Rates vom 9. April 2021 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

(ABl. L 125 vom 13.04.2021 S. 56)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Mannheim am 17. Oktober 1868 unterzeichnete Revidierte Rheinschifffahrtsakte, geändert durch das in Straßburg am 20. November 1963 unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden "Übereinkommen"), trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2) Nach Artikel 17 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (im Folgenden "ZKR") Anforderungen im Bereich der Berufsqualifikationen erlassen.

(3) Am 3. Juni 2015 wurde im Rahmen der ZKR der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure - CESNI) eingerichtet und damit beauftragt, in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, namentlich in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(4) Der CESNI wird voraussichtlich auf seiner nächsten Sitzung am 15. April 2021 den Standard für die grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute mit Ausbildungsanforderungen, denen die Mitgliedstaaten mit nationalen Anforderungen folgen könnten (im Folgenden "CESNI Standard 20_04") annehmen, sowie einen Standard für Standardredewendungen in vier Sprachen für Matrosen und Schiffsführer (im Folgenden "CESNI Standard 20 39"), die im Falle von Kommunikationsproblemen zu verwenden sind. Beide, CESNI Standard 20 04 und CESNI Standard 20_39, sollen die Umsetzung der Anforderungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 fallen, erleichtern.

(5) Die ZKR wird auf ihrer nächsten Plenarsitzung am 2. Juni 2021 einen Beschluss annehmen, mit dem die Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein geändert und darin eine Bezugnahme auf den Europäischen Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (im Folgenden European Standard for Qualifications in Inland Navigation - "ES-QIN Standards") einschließlich des CESNI-Standards 20_04 und des CESNI-Standards 20_39 aufgenommen wird.

(6) Der CESNI-Standard 20_04 und der CESNI-Standard 20_39 würden zur Aufrechterhaltung des höchsten Sicherheitsniveaus in der Binnenschifffahrt beitragen und die Harmonisierung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2017/2397 fördern.

(7) Der im Namen der Union in der ZKR und im CESNI zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden.

(8) Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder dieser Gremien sind, einvernehmlich im Namen der Union vorgetragen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im CESNI im Hinblick auf die Annahme des CESNI-Standards (20)_04 und des CESNI-Standards (20)_39 zu vertreten ist, ist, ihrer Annahme zuzustimmen.

(2) Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ZKR im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein zu vertreten ist, mit denen eine Bezugnahme auf die CESNI Standards, einschließlich CESNI-Standard (20)_04 und CESNI-Standard (20)_39 aufgenommen wird, besteht darin, alle Vorschläge zur Angleichung der Anforderungen der Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein und der Anforderungen der Europäischen Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, einvernehmlich vorgetragen.

(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, einvernehmlich vorgetragen.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. April 2021.

1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53).

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(Stand: 16.04.2021)

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