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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/593 des Rates vom 9. April 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von Standards für harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu vertreten ist

(ABl. L 125 vom 13.04.2021 S. 54)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichnete Revidierte Rheinschifffahrtsakte, geändert durch das am 20. November 1963 in Straßburg unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden "Übereinkommen"), trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ihren Rechtsrahmen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS) ändern, indem sie auf die vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'élaboration de Standards dans le domaine de Navigation Intérieure - CESNI) angenommenen Standards Bezug nimmt und diese Standards im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens verbindlich vorschreibt.

(3) Der CESNI wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der ZKR eingerichtet und damit beauftragt, in verschiedenen Bereichen technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln, namentlich in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung.

(4) Die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sind darauf ausgerichtet, dass sich die in der Union geltenden Spezifikationen insbesondere für Binnenschifffahrtsinformationsdienste einheitlich entwickeln.

(5) Für die Zwecke eines reibungslosen und sicheren Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen ist es wichtig, dass die Binnenschifffahrtsinformationsdienste kompatibel und - soweit im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa möglich - harmonisiert sind.

(6) Der CESNI wird voraussichtlich auf seiner nächsten Sitzung am 15. April 2021 den Europäischen Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste 2021/1 (im Folgenden "ES-RIS 2021/1") annehmen.

(7) Mit dem ES-RIS 2021/1 werden einheitliche technische Spezifikationen und Standards festgelegt, um die Binnenschifffahrtsinformationsdienste zu unterstützen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten. Die betreffenden technischen Spezifikationen und Standards der ES-RIS 2021/1 entsprechen den technischen Spezifikationen und Standards, die gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 angenommen werden müssen, insbesondere in folgenden Bereichen: elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt, elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt, Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und Kompatibilität der für die Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Ausrüstung.

(8) Den technischen Spezifikationen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.

(9) Es ist angebracht, den im Namen der Union im CESNI zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der ES-RIS 2021/1 geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die im Rahmen der Richtlinie 2005/44/EG angenommenen verbindlichen technischen Spezifikationen, maßgeblich zu beeinflussen.

(10) Die ZKR wird voraussichtlich auf ihrer Plenarsitzung am 2. Juni 2021 einen Beschluss zur Änderung der ZKR-Verordnungen annehmen, um darin eine Bezugnahme auf den ES-RIS 2021/1 aufzunehmen. Daher ist es auch angebracht, den im Namen der Union in der ZKR zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(11) Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Der Standpunkt der Union sollte daher von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieser Gremien sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der im Namen der Union im CESNI zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme des ES-RIS 2021/1 ist es, seiner Annahme zuzustimmen.

(2) Der im Namen der Union in der ZKR zu vertretende Standpunkt ist es, alle Vorschläge zur Angleichung der ZKR-Verordnungen an den ES-RIS 2021/1 zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen.

(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind, einvernehmlich im Interesse der Union vorgetragen.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

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(Stand: 16.04.2021)

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