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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/513 des Rates vom 22. März 2021 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Estland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 103 vom 24.03.2021 S. 6)



s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Februar 2021 hat Estland die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Estland getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Estland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 5,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 17,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 dürfte das estnische BIP 2020 um 2,9 % zurückgegangen sein.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Estlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dargelegt, hat dies in Estland bedingt durch Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit der Regierungsverordnung Nr. 130 "Tööhõiveprogramm 2017-2020" vom 17. November 2016 in der Fassung von 2020 2, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine kurzfristige Arbeitsmarktmaßnahme für den Erhalt von Arbeitsplätzen eingeführt (die Maßnahme ist seit dem 23. März 2020 in Kraft). Die Maßnahme zielte darauf ab, Arbeitnehmer im privaten Sektor, deren Gehälter oder Arbeitsstunden aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Notlage vorübergehend gesunken waren, mit bis zu 70 % ihres durchschnittlichen Monatsgehalts bzw. Monatslohns zu unterstützen, wobei eine Obergrenze von 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Monat Anwendung fand. Es handelte sich um eine Maßnahme, die auf den Zeitraum der Notlage von März bis Mai 2020 befristet war. Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Notlage wurde die Verordnung Nr. 130 erneut geändert 3 und fand in ihrer geänderten Fassung bis Ende Juni 2020 Anwendung. Die Konditionen für das Freistellungsprogramm wurden dahin gehend angepasst, dass die staatliche Unterstützung für Arbeitnehmer auf höchstens 50 % des durchschnittlichen Monatsgehalts bzw. Monatslohns sank und auf 800 EUR pro Arbeitnehmer begrenzt wurde. Um die staatliche Unterstützung für ihre Beschäftigten in Anspruch nehmen zu können, mussten die Unternehmen jedem Arbeitnehmer monatlich mindestens 150 EUR (brutto) zahlen, sodass jeder Arbeitnehmer monatlich mindestens 584 EUR verdiente, was dem Mindestlohn entspricht.

(5) Mit der Regierungsverordnung Nr. 26 "Erivajadusega lapvoid vanema toetuse saamise ja maksmise tingimused ning toetuse arvutamise alused" vom 9. April 2020 4, auf die im Ersuchen Estlands vom 4. Februar 2021 Bezug genommen wird, wurde eine Zulage zur Einkommenssicherung zugunsten von Eltern eingeführt, die während der Notlage beruflich aussetzen mussten, da sie ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreuten. Die Maßnahme war auf den Zeitraum der Notlage vom 12. März bis 17. Mai 2020 befristet. Die Berechnungsgrundlage für die Zulage bildeten die Sozialabgaben, die im Jahr 2019 vom Gehalt oder Lohn des Elternteils abgeführt worden waren. Die Unterstützung betrug 70 % des durchschnittlichen täglichen Gehalts bzw. Lohns eines Elternteils.

(6) Mit der Verordnung Nr. 7 des Ministers für Kultur "COVID-19 haigust põhjustava koroonaviiruse levikuga seotud kriisi leevendamiseks ette nähtud toetusmeede laulu- ja tantsupeo liikumises osalevatele kollektiividele" vom 30. April 2020 5 sowie den Verordnungen des Ministers für Kultur Nr. 9 "COVID-19 puhangust tingitud erakorraline abi kultuuri- ja spordivaldkonnale" vom 30. April 2020 6

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(Stand: 05.04.2021)

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