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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission vom 22. März 2021 zur Zulassung von ätherischem Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, von Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie von Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 100 vom 23.03.2021 S. 3 A;
VO (EU) 2022/385 - ABl. L 78 vom 08.03.2022 S. 21 Art. 4)



Ergänzende Informationen
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Ätherisches Ingweröl, Ingweroleoresin und Ingwertinktur ausZingiber officinale Roscoe wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von ätherischem Ingweröl ausZingiber officinale Roscoe für alle Tierarten, von Ingweroleoresin ausZingiber officinale Roscoe für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere und von Ingwertinktur ausZingiber officinale Roscoe für Pferde und Hunde gestellt.

(4) Der Antragsteller beantragte die Zulassung von ätherischem Ingweröl, Ingweroleoresin und Ingwertinktur ausZingiber officinale Roscoe auch zur Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen "Aromastoffe" jedoch nicht zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Daher sollte die Verwendung von ätherischem Ingweröl, Ingweroleoresin und Ingwertinktur ausZingiber officinale Roscoe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2020 3 den Schluss, dass ätherisches Ingweröl, Ingweroleoresin und Ingwertinktur ausZingiber officinale Roscoe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt haben. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass ätherisches Ingweröl, Ingweroleoresin und Ingwertinktur ausZingiber officinale Roscoe als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergene zu betrachten sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(7) Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass ätherisches Ingweröl, Ingweroleoresin und Ingwertinktur ausZingiber officinale

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(Stand: 11.03.2022)

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