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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/385 der Kommission vom 7. März 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 zur Zulassung einer Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 zur Zulassung von ätherischem Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, von Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie von Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 zur Zulassung von Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und von Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 78 vom 08.03.2022 S. 21)



Ergänzende Informationen
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission 2 wurde eine Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission 3 wurde ätherisches Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission 4 wurden Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(4) In den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/421, (EU) 2021/485 und (EU) 2021/551 wurde in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" fälschlicherweise für das Etikett von Vormischungen die Angabe des empfohlenen Höchstgehalts der Wirkstoffe vorgeschrieben. Diese Angabe sollte nur für die Futtermittelzusatzstoffe selbst vorgeschrieben sein.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/421, (EU) 2021/485 und (EU) 2021/551 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Im Interesse der Klarheit sollte jeweils der gesamte Anhang der genannten Durchführungsverordnungen ersetzt werden.

(6) Damit die Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und der diese enthaltenden Futtermittel an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(7) Um den Vertrauensschutz der Beteiligten in Bezug auf die Zulassungsbedingungen dieser Zusatzstoffe zu wahren, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

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(Stand: 11.03.2022)

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