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Regelwerk, EU 2021, Umweltmanagement /Umwelt- EU Bund

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 22.03.2021 S. 37)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/607/EG

Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung folgender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit der Entscheidung 2009/607/EG 2 der Kommission wurden Kriterien für die Produktgruppe "Hartbeläge" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission 3 bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

(4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese erweiterte Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für "Hartbeläge" geboten.

(5) Der Fitness-Check 4 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6) Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (EUEB) ist es angezeigt, die Kriterien für die Produktgruppe "Hartbeläge" zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf andere Produkte, die für ähnliche primäre Zwecke verwendet werden, aus denselben Materialien bestehen und für die ein Marktinteresse besteht, auszuweiten.

(7) Der am 11. März 2020 vorgelegte neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 5 sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

(8) Bei der Produktion von Natursteinen und Betonfertigteilen geht ein erheblicher Teil der Umweltauswirkungen auf bestimmte Akteure der Lieferkette zurück, die derzeit nur geringen oder gar keinen direkten Anreiz haben, die Kriterien des EU-Umweltzeichens zu erfüllen. Nach Konsultation des EUEB sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das EU-Umweltzeichen auch für Zwischenprodukte zu vergeben, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im Natursteinsektor (d. h. für in Steinbrüchen produzierte Naturwerksteinblöcke) und im Betonfertigteilsektor (d. h. für in Öfen produzierte hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente) gehandelt werden. Dies wird auch die Beurteilung und Prüfung durch die zuständigen Stellen erleichtern, wenn solche Zwischenprodukte an Inhaber der Lizenz für das EU-Umweltzeichen verkauft werden.

(9) Nach Konsultation des EUEB wird die Einführung verbindlicher und fakultativer Kriterien sowie eines Punktevergabesystems als angemessen betrachtet. Punkte können für die Erfüllung fakultativer Anforderungen bzw. dann vergeben werden, wenn ein Antragsteller über die Erfüllung bestimmter verbindlicher Anforderungen hinausgeht. Damit für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss es alle verbindlichen Anforderungen erfüllen und insgesamt eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen.

(10) Das Punktevergabesystem stellt einen flexibleren Ansatz bei der Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Hartbeläge mit der besten Umweltleistung auf dem Markt dar, ermöglicht eine stärkere Gewichtung der Kriterien, die für die wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts von Bedeutung sind, und fördert und berücksichtigt die kontinuierliche Verbesserung der Umweltfreundlichkeit seitens der Lizenzinhaber.

(11) Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, mithilfe material- und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden, sich durch geringere Emissionen in die Luft und einen geringeren Wasserverbrauch auszeichnen. In Anbetracht der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der Industrie in der Union wurden Grenzwerte für prozessbedingte CO2

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