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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/ Versicherungen - EU

Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 22.03.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung "Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" oder "PEPP" vertrieben werden.

(2) Die PEPP-Informationsblätter sind wesentliche Bestandteile des PEPP-Rahmens. In diesen Unterlagen können den Verbrauchern relevante Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die das Verständnis und die Vergleichbarkeit der PEPPs und der verschiedenen Anlageoptionen erleichtert.

(3) Im Interesse der Vergleichbarkeit zwischen PEPPs einerseits und verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) andererseits sollten die Informationsanforderungen, soweit angemessen und relevant, an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 2 über Basisinformationsblätter für PRIIPs angeglichen werden. In einigen wenigen Bereichen müssen die Anforderungen auf ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt zugeschnitten werden, das während der gesamten beruflichen Laufbahn und Lebenszeit einer Person weitergeführt werden kann, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Risiken zu legen ist, die speziell für die Altersversorgung zu beachten sind, wie Inflation und Risiken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beiträge.

(4) Da der Online-Vertrieb ein wichtiges Merkmal von PEPPs darstellt, ist es besonders wichtig, dass die Verbraucher mühelos auf die in einem digitalen Umfeld präsentierten Informationen zugreifen, sie verstehen und nutzen können. Die Gestaltung der Informationsblätter sollte daher im Hinblick darauf weiterentwickelt werden, dass die Informationen wirksam und transparent dargestellt werden, wenn sie auf digitalem Wege, beispielsweise über eine Website, eine mobile Anwendung, in Audio- oder Videoform, bereitgestellt werden. Diese Gestaltung sollte die digitale Bereitstellung von Informationen auf ansprechende und verständliche Weise unterstützen. Durch das Schichten der Informationen sollte ausreichende Flexibilität bei der Anpassung der Darstellung an verschiedenen Arten digitaler Mittel und an das sich wandelnde digitale Umfeld sichergestellt werden.

(5) Ein hohes Maß an Standardisierung ist erforderlich, um den Verbrauchern wesentliche Informationen zu dem PEPP zur Verfügung zu stellen, die leicht lesbar und verständlich sind, und um die Vergleichbarkeit zwischen PEPPs zu ermöglichen. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorlagen für die Informationsblätter festzulegen. Um dem Verbraucher besser verständlich zu machen, dass das PEPP ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt darstellt, sollten die Informationspflichten auf das Altersvorsorgeziel des PEPP zugeschnitten sein, entscheidungsrelevante Informationen sollten dem potenziellen PEPP-Sparer in attraktiver und klarer Weise präsentiert werden und gleichzeitig sollten die Mustervorlagen auf die Nutzung digitaler Mittel für den Vertrieb der Informationen durch den PEPP-Anbieter abgestimmt sein.

(6) Die Einstufung der Risiko- und Renditeprofile und der "Gesamtrisikoindikator" des PEPP sollte sich an den ermittelten altersversorgungsspezifischen Risiken orientieren und ebenso an dem Ziel, ein stabiles und angemessenes Ruhestandseinkommen zu erreichen. Der Gesamtrisikoindikator sollte so gestaltet sein, dass er eine kohärente und vergleichbare Risikokategorisierung ermöglicht und er sollte durch konsequent abgeleitete Zusatzinformationen ergänzt werden, die es ermöglichen, "überlegene" Anlagestrategien und Risikominderungstechniken von "weniger geeigneten" Anlagestrategien zu unterscheiden, um so dem Verbraucher relevante Informationen im Hinblick darauf zu liefern, ob eine risikoreichere Anlageoption tatsächlich das Potenzial verhältnismäßig höherer Renditen birgt.

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