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Erläuterungen zu den Meldebögen zur Liquidität in Anhang XXIV Anhang XXV


Teil 1: Liquide Aktiva

1. Liquide Aktiva

1.1. Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (25). Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

3. Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer gesonderten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.

4. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.

5. Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 dieser delegierten Verordnung festgelegten Abschläge (sogenannte "Haircuts").

6. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff "gewichtet" als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z.B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff "Gewichtung" bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergibt.

7. Die Kreditinstitute dürfen Posten innerhalb der Abschnitte 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. und 1.2.2. des Meldebogens und abschnittübergreifend nicht doppelt melden.

1.2. Besondere Bemerkungen

1.2.1. Spezifische Anforderungen in Bezug auf OGA

8. Für die Posten 1.1.1.10., 1.1.1.11., 1.2.1.6., 1.1.2.2., 1.2.2.10., 1.2.2.11., 1.2.2.12. und 1.2.2.13. des Meldebogens melden die Kreditinstitute den jeweiligen Anteil des Marktwerts der OGa entsprechend den dem Organismus zugrunde liegenden liquiden Aktiva gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

1.2.2. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen

9. Die Kreditinstitute melden die Posten gemäß den Artikeln 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in den entsprechenden Zeilen für Aktiva. Die Summe aller Aktivabeträge, die auf der Grundlage dieser Artikel gemeldet werden, wird zu Referenzzwecken auch im Abschnitt "Zusatzinformationen" ausgewiesen.

1.2.3. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Meldungen durch Zentralinstitute

10. Zentralinstitute stellen bei der Meldung liquider Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, sicher, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht übersteigt.

1.2.4. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

11. Alle Aktiva gemäß Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die sich zum Stichtag im Bestand des Kreditinstituts befinden, werden in der entsprechenden Zeile des Meldebogens C 72

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