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3.4. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko sowie Vorleistungen: Angaben mit geografischer Aufgliederung
3.4.1. C 09.01 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen ( CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA. |
0020 | Ausgefallene Risikopositionen
Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' oder 'Beteiligungsrisikopositionen' zugeordnet sind. Diese 'Zusatzinformation' muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' gemäß Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen 'ausgefallene Risikopositionen', 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' und 'Beteiligungsrisikopositionen'. |
0040 | Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum
Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse 'Ausfälle' verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
0050 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. Unter diesem Posten sind die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen auszuweisen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
0055 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. |
0060 | Abschreibungen
Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9. |
0061 | Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
Nach Maßgabe von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 | Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle
Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden. |
0075 | Risikopositionswert
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA. |
0080 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA. |
0081 | (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG |
(Stand: 02.08.2023)
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