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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 57 vom 27.02.2014 S. 3 A;
VO (EU) 2022/954 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 24 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

gestützt auf den Vertrag ber die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert Kreditrisikoanpassungen als Betrag der allgemeinen und spezifischen Rückstellungen für Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts ausgewiesen wurden, regelt aber nicht im Einzelnen, was spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen sind.

(2) Es sollten Bestimmungen für die Festlegung der Beträge vorgesehen werden, die in die Berechnung von Kreditrisikoanpassungen, die ausschließlich kreditrisikobedingte Verluste widerspiegeln, einzubeziehen sind. Kreditrisikoanpassungen zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen sollten nur für Beträge berechnet werden, die das harte Kernkapital (CET1) des Instituts geschmälert haben.

(3) Rein kreditrisikobedingte Verluste, die im laufenden Geschäftsjahr nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen angesetzt werden, sollten als Kreditrisikoanpassungen erfasst werden, wenn das Institut die Auswirkungen auf das harte Kernkapital erfasst. Dies ist in Fällen von Belang, in denen ein solcher im Laufe des Geschäftsjahres erfasster Wertminderungsaufwand eintritt, obwohl im Laufe oder zum Ende des Geschäftsjahres alles in allem Zwischengewinne zu verzeichnen sind, die nicht gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angerechnet werden können, sowie in Fällen, in denen ihre Erfassung als Kreditrisikoanpassungen sich zuerst auf die Risikopositionswerte oder das Ergänzungskapital und erst dann auf das harte Kernkapital auswirken würde. Für Zwischenverluste gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine solche Anpassung nicht erforderlich, da Verluste des laufenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel sofort vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4) Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Kreditrisikoanpassungen betreffen ausdrücklich außerbilanzielle Posten. Wird keine solche Unterscheidung getroffen, gelten die einschlägigen Bestimmungen sowohl für Bilanzposten als auch für außerbilanzielle Posten.

(5) Es sollten Bestimmungen für rein kreditrisikobedingte Verluste festgelegt werden, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden und das harte Kernkapital des Instituts geschmälert haben. Wertminderungen und Bewertungsanpassungen bei finanziellen Vermögenswerten oder Rückstellungen für außerbilanzielle Posten sollten in dem Maße von diesen Bestimmungen erfasst werden, in dem sie auf rein kreditrisikobedingte Verluste zurückzuführen sind, und sofern sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Wenn diese Verluste Finanzinstrumente betreffen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten diese Bestimmungen auch für Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Wertminderungen erfasst werden, oder für ähnliche Anpassungen gelten, sofern diese auf Verluste zurückzuführen sind, die durch eine Abnahme oder Verschlechterung der Kreditqualität eines Vermögenswerts oder eines Vermögenswerte-Portfolios bedingt sind. Andere Beträge, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder einem ähnlichen Ansatz keine Wertminderung eines Finanzinstruments darstellen, sollten zum jetzigen Zeitpunkt nicht reguliert werden, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Änderungen möglicherweise eine Kreditrisikokomponente enthalten.

(6) Um sicherzustellen, dass die Berechnung alles abdeckt, sollte jeder Betrag, der für die in Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Zwecke relevant ist, entweder der Berechnung der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (allgemeine Kreditrisikoanpassungen) oder der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen (spezifische Kreditrisikoanpassungen) zugewiesen werden.

(7) Für die Ermittlung der Beträge, die in die Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden können, enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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