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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

(ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 29)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP 1 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/119/GASP sollten die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen für eine Person bis zum 6. September 2021 und für sieben Personen bis zum 6. März 2022 verlängert, und die Einträge zu zwei Personen gestrichen werden. Die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, einschließlich des Grundrechts, dass die Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, sollten im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP aktualisiert werden.

(3) Der Beschluss 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2022. Die Maßnahmen des Artikels 1 gelten für den Eintrag Nr. 17 des Anhangs bis zum 6. September 2021."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2021.


1) Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 06.03.2014 S. 26).

.

Anhang


Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt A. ("Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1") werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

13. Dmytro Volodymyrovych Tabachnyk;

15. Serhiy Hennadiyovych Arbuzov;

2. Abschnitt B. ("Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz") erhält folgende Fassung:

" B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden 'Strafprozessordnung') stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese umfassen: das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen; sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.

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(Stand: 05.04.2021)

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