Beschl. (EU) 2021/355
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Anhang I Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen
Anhang II Anlage, in der für die Kalkherstellung ein Zwischenprodukt genutzt wird
Anhang III Anlagen mit einer Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter anstelle von Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks
Anhang IV Anlagen, die Polymere herstellen und Wärme von Drittanlagen beziehen, ohne direkte CO2