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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 221 A;
Beschl. (EU) 2022/1028 - ABl. L 172 vom 29.06.2022 S. 21)



Ergänzende Informationen
Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Betreibern, die hierfür in Betracht kommen, werden im Handelszeitraum 2021 bis 2030 Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand unionsweit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 2 festgelegt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2019 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für die fünf Jahre des Bezugszeitraums (2014-2018) Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 enthält.

(3) Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, übermittelten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen und die relevanten Daten für die einzelnen Anlagen unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage. Die Mitgliedstaaten legten außerdem einen Methodikbericht zur Erläuterung des von ihren Behörden angewandten Datenerhebungsverfahrens vor.

(4) Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.

(5) Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der zwischen Januar und April 2020 veröffentlichten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

(6) Die Kohärenzkontrollen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wurden für jeden Mitgliedstaat und jede Anlage getrennt und im Vergleich zu anderen Anlagen desselben Sektors durchgeführt. Im Rahmen dieser umfassenden Bewertung analysierte die Kommission die Kohärenz der Daten selbst sowie deren Kohärenz mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung für die Phase 4 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331

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