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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1028 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4289)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 172 vom 29.06.2022 S. 21)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Unterbreitung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2021/355 2 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Mit dem genannten Beschluss wurde die Aufnahme bestimmter Anlagen und der entsprechenden Daten in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen abgelehnt, d. h., die Anlagen wurden vom Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) ausgeschlossen.
(2) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, wurden im Einklang mit Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgenommen. Mit dieser Bestimmung, die mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in die EU-EHS-Richtlinie eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2013 gilt, wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt. Daher ist die Aufnahme der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.
(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass Schweden die Anlage SE-207651 fälschlicherweise in seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen aufgenommen hatte. Diese Anlagenutzt ausschließlich Biomasse und hätte aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.
(4) Auf Anfrage der Kommission bestätigte Dänemark, dass die Anlagen DK-65, DK-66 und DK-135 im Bezugszeitraum 2014-2018 keine fossilen Emissionen erzeugt haben. Diese Anlagen nutzen ausschließlich Biomasse hätten ebenfalls vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.
(5) Es ist daher angezeigt, die Aufnahme der Anlagen DK-65, DK-66, DK-135 sowie SE-207651 in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.
(6) Auf ein Ersuchen der Kommission um Klarstellung teilte Frankreich der Kommission mit, dass die beiden Anlagen FR-206164 und FR-206032 nur Polymere herstellen. Beide Anlagen erzeugen keine direkten CO2-Emissionen, da sie die für die Erzeugung benötigte Wärme aus einer anderen unter das EU-EHS fallenden Anlage beziehen. Im Urteil in der Rechtssache C-577/16 4 hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Anlage zur Herstellung von Polymeren, die die dafür erforderliche Wärme von einer Drittanlage bezieht, nicht in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, da sie keine direkten CO2-Emissionen erzeugt. Die Aufnahme dieser Anlagen in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen sollte daher abgelehnt werden.
(7) Der Beschluss (EU) 2021/355 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt."
2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.
(Stand: 30.06.2022)
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