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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU, Euratom) 2021/259 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen

(ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 1,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission 2,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen 3,

gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission 4,

nach Zurateziehung der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Artikeln 41, 42, 47 und 48 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sind ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung von Kapitel 6 des besagten Beschlusses in Durchführungsbestimmungen für den Geheimschutz in der Wirtschaft festzulegen, in denen unter anderem die Gewährung von als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen, Sicherheitsbescheiden von Einrichtungen, Sicherheitsermächtigungen für Personal, Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen (im Folgenden "EU-VS") geregelt werden.

(2) Nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sollen als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarungen in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (2011/C 202/05) 5, vereinbart sicherzustellen, dass alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen, die von der Kommission herausgegebene Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gewährleisten können, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden Einstufungskennzeichnung gewährt wird.

(3) Wie aus den Erklärungen hervorgeht, die dem Protokoll der Ratstagung beigefügt waren, auf der der Beschluss 2013/488/EU des Rates 6 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen erlassen wurde, haben der Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vereinbart, größtmögliche Einheitlichkeit bei der Anwendung der Sicherheitsvorschriften bezüglich des Schutzes von EU-VS zu gewährleisten, wobei jedoch ihren jeweiligen spezifischen institutionellen und organisatorischen Bedürfnissen Rechnung getragen wird.

(4) Die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen sollten daher auch größtmögliche Einheitlichkeit gewährleisten und den vom Sicherheitsausschuss des Rates am 13. Dezember 2016 gebilligten Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft Rechnung tragen.

(5) Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss 7, mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

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