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Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen
(ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2005/94/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106,
gestützt auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union (EU-VS) müssen unter Berücksichtigung institutioneller, organisatorischer, operativer und technologischer Entwicklungen überprüft und aktualisiert werden.
(2) Die Europäische Kommission hat mit den Regierungen von Belgien, Luxemburg und Italien für ihre Hauptstandorte Vereinbarungen zu Sicherheitsfragen abgeschlossen. 1
(3) Die Kommission, der Rat und der Europäische Auswärtige Dienst sind entschlossen, gleichwertige Sicherheitsstandards für den Schutz von EU-VS anzuwenden.
(4) Es ist wichtig, dass gegebenenfalls das Europäische Parlament und die anderen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union an den Grundsätzen, Standards und Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die erforderlich sind, um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, beteiligt sind.
(5) Das Risikomanagement für EU-VS wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundsätzen und Mindeststandards dieses Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.
(6) In der Kommission beinhaltet der materielle Geheimschutz von Verschlusssachen die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen, mit denen ein unbefugter Zugang zu EU-VS verhindert werden soll.
(7) Die Verwaltung von EU-VS beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Kapiteln 2, 3 und 5 des vorliegenden Beschlusses zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kompromittierung von Verschlusssachen sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Speicherung beziehungsweise Aufbewahrung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Herabstufung, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrads, die Beförderung und die Vernichtung von EU-VS und ergänzen die allgemeinen Bestimmungen zur Dokumentenverwaltung der Kommission (Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom 2 und Beschluss 2004/563/EG, Euratom 3).
(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet folgender Rechtsakte:
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel 1
Grundsätze und Mindeststandards
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Dienststelle der Kommission": Generaldirektion oder Dienst der Kommission oder Kabinett eines Mitglieds der Kommission;2. "kryptografisches Material (Kryptomaterial)": kryptografische Algorithmen, kryptografische Hardware- und Softwaremodule und Produkte, die Implementierungsdetails enthalten, sowie die dazugehörige Dokumentation und das Verschlüsselungsmaterial;
3. "Aufhebung des Geheimhaltungsgrades": Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung;
4. "mehrschichtige Sicherheit" (defence in depth): Anwendung einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems;
5. "Dokument": jede aufgezeichnete Information, unabhängig von ihrer materiellen Form oder ihren Merkmalen;
6. "Herabstufung": Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad;
7. "Bearbeitung" von EU-VS: alle möglichen Handlungen, denen EU-VS während ihres gesamten Lebenszyklus unterliegen können. Sie umfasst die Erstellung, Registrierung, Verarbeitung, Beförderung, Herabstufung, Freigabe und Vernichtung. In Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme umfasst sie ferner die Sammlung, Darstellung, Übermittlung und Speicherung;
(Stand: 06.04.2021)
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