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Regelwerk, EU 2005

Beschluss 2005/94/EG, Euratom der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(ABl. Nr. L 31 vom 04.02.2005 S. 66;
Beschl. (EU, Euratom) 2015/444 - ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Beschl. (EU, Euratom) 2015/444

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einen reibungslosen Ablauf des Entscheidungsprozesses in der Europäischen Union zu gewährleisten, stützt sich das Sicherheitssystem der Kommission auf die in dem Beschluss des Rates 2001/264/EG vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates 1 niedergelegten Grundsätze.

(2) Die Sicherheitsvorschriften der Kommission sind im Anhang zum Beschluss der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 2 aufgeführt.

(3) Anlage 1 zu den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem genannten Beschluss enthält eine Vergleichstabelle mit den nationalen Geheimhaltungsstufen.

(4) Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei haben am 16. April 2003 den Vertrag über ihren Beitritt zur Europäischen Union 3 unterzeichnet. Anhang 1 der Sicherheitsvorschriften muss angepasst werden, um diese Staaten zu berücksichtigen.

(5) Am 14. März 2003 wurde zwischen der Europäischen Union und der NATO ein Abkommen über den Geheimschutz 4 unterzeichnet. Daher muss in Anlage 1 zu den Sicherheitsvorschriften auch Übereinstimmung mit den NATO-Geheimhaltungsstufen hergestellt werden.

(6) Frankreich und die Niederlande haben ihre Vorschriften über die Sicherheitseinstufung geändert.

(7) Im Sinne der Klarheit sollte Anlage 1 der Sicherheitsvorschriften ersetzt werden.

(8) Gleichzeitig sollte der Anhang des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom berichtigt werden, so dass die vier Geheimhaltungsstufen in allen Sprachfassungen einheitlich verwendet werden

- beschliesst:

Artikel 1

Anlage 1 der Sicherheitsvorschriften im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom wird dahingehend berichtigt, dass die Geheimhaltungsstufe in allen Sprachfassungen nunmehr je nach Fall durch eine der folgenden stets in Großbuchstaben zu schreibenden Bezeichnungen anzugeben ist:

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Februar 2005

.

  Anhang

" Anlage 1
Gegenüberstellung der nationalen Geheimhaltungsstufen

1) VS = Verschlusssache.
2) Die Einstufung ,Très Secret Défense', die sich auf wichtigste staatliche Angelegenheiten bezieht, kann nur mit Genehmigung des
Premierministers geändert werden.
3) Stg = staatsgeheim."

_______________________

1) ABl. L 101 vom 11.04.2001 S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.02.2004 S. 48).

2) ABl. L 317 vom 03.12.2001, S. 1.

3) ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 17.

4) ABl. L 80 vom 27.03.2003 S. 36.

ENDE

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