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Beschluss (EU) 2021/121 des Rates vom 28. Januar 2021 über den im Namen der Europäischen Union in Beantwortung des Rundschreibens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezüglich Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 37 vom 03.02.2021 S. 6)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), das der Regulierung der internationalen Luftfahrt dient, ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.
(2) Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten ICAO-Gremien Beobachterstatus hat.
(3) Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago hat der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (SARP) anzunehmen.
(4) Am 21. Dezember 2017 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") in seiner Resolution 2396 (2017), dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Durchführung der Richtlinien und Empfehlungen der ICAO Kapazitäten zur Sammlung, Verarbeitung und Analyse von Daten aus Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records, PNR) aufbauen und dafür sorgen sollen, dass alle ihre zuständigen nationalen Behörden Fluggastdatensätze unter voller Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nutzen und weitergeben, um terroristische Straftaten und damit zusammenhängende Reisen zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen.
(5) Ferner wurde die ICAO mit der Resolution 2396 (2017) des VN-Sicherheitsrats nachdrücklich aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten eine Richtlinie zur Sammlung, Nutzung und Verarbeitung von Daten aus Fluggastdatensätzen und zum Schutz dieser Daten festzulegen.
(6) Richtlinien und Empfehlungen zu Fluggastdatensätzen sind in Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago enthalten. Diese Richtlinien und Empfehlungen werden ergänzt durch zusätzliche Orientierungshilfen, insbesondere das ICAO-Dokument 9944 mit Leitlinien zu Fluggastdatensätzen.
(7) Am 23. Juni 2020 nahm der ICAO-Rat die Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago an, mit der eine neue Reihe von Richtlinien und Empfehlungen für die Vertragsstaaten mit dem Ziel festgelegt wird, dass diese, unterstützt durch einen geeigneten rechtlichen und administrativen Rahmen, Kapazitäten zur Sammlung, Nutzung und Verarbeitung sowie zum Schutz von Fluggastdatensätzen für Flüge von und nach ihrem Hoheitsgebiet (im Folgenden "Änderung 28") aufbauen.
(8) Gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt Änderung 28 drei Monate nach Ablauf der Frist für die Mitteilung von Ablehnungen in Kraft, sofern nicht die Mehrheit seiner Vertragsstaaten ihre Ablehnung mitgeteilt hat.
(9) Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat - wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche internationale Richtlinie oder ein solches Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Richtlinie oder ein Verfahren anzupassen, nachdem diese geändert wurden, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen - unverzüglich die ICAO über die Abweichung seiner eigenen Praktiken von den Vorgaben der internationalen Richtlinie in Kenntnis setzen. Die Notifikation solcher Abweichungen hat Einfluss auf die Rechtswirkungen der von der ICAO angenommenen Richtlinien. Der Standpunkt der Union in dieser Angelegenheit ist daher gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzulegen.
(10) Die Änderung 28 wurde den Vertragsstaaten durch das Rundschreiben EC 6/3-20/71 notifiziert. Nach diesem Rundschreiben sind etwaige Abweichungen von oder die Bestätigung der Einhaltung der Änderung 28 bis zum 30. Januar 2021 zu notifizieren.
(11) Die Union hat mit der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, deren Anwendungsbereich sich in großen Teilen mit dem von den Richtlinien und Empfehlungen in der Fassung der Änderung 28 abgedeckten Bereich überschneidet, gemeinsame Vorschriften für Fluggastdatensätze erlassen. Die Richtlinie (EU) 2016/681 umfasst insbesondere ein flächendeckendes Regelwerk zum Schutz der Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Übermittlung von Fluggastdatensätzen durch Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten und der Verarbeitung solcher Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.
(12) Die Union hat ferner Gesetzgebungsakte zum Schutz personenbezogener Daten erlassen, nämlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und die Richtlinie (EU) 2016/680
(Stand: 05.04.2021)
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