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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/79 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs topramezon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 28.01.2021 S. 8)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Am 9. Dezember 2003 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/850/EG 3 zum Wirkstoff topramezon (vormals BAS 670H) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG.

(2) Am 12. Mai 2003 stellte die BASF Aktiengesellschaft (jetzt BASF SE) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Frankreich einen Antrag auf Aufnahme von topramezon in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit der Entscheidung 2003/850/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3) Gemäß dem in Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG dargelegten Verfahren wurden für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen die Auswirkungen von topramezon auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt bewertet. Am 21. Juli 2006 übermittelte Frankreich der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") den Entwurf des Bewertungsberichts.

(4) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 13. Januar 2014 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff topramezon 4 vor.

(5) Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zog BASF SE den Antrag auf Genehmigung von topramezon zurück.

(6) Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte für topramezon keine Genehmigung erteilt werden.

(7) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung des Wirkstoffs topramezon gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff topramezon wird nicht genehmigt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2021

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

3) Entscheidung 2003/850/EG der Kommission vom 4. Dezember 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 670H und Silberthiosulfat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (ABl. L 322 vom 09.12.2003 S. 28).

4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance topramezone. EFSa Journal 2014;12(2):3540, 82 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3540.

ENDE

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