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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/25 der Kommission vom 13. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 4, 7, 9 und 16

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 11 vom 14.01.2021 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 22. Juli 2014 veröffentlichte der Finanzstabilitätsrat den Bericht "Reforming Major Interest Rate Benchmarks", in dem Empfehlungen im Hinblick darauf ausgesprochen wurden, die bestehenden Referenzzinssätze sowie andere, auf den Interbankenmärkten basierende potenzielle Referenzzinssätze robuster zu machen und alternative, nahezu risikofreie Referenzsätze zu entwickeln.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein gemeinsamer Rahmen eingeführt, der die Genauigkeit und Integrität der Indizes gewährleisten soll, die in der Union als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten genutzt oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds herangezogen werden.

(4) Zur Abmilderung der Folgen, die diese Reform im Berichtszeitraum vor der Ablösung eines bestehenden Referenzzinssatzes durch einen alternativen Satz auf die Rechnungslegung hat, sieht die Verordnung (EU) 2020/34 der Kommission 4 vorübergehende, eng gefasste Ausnahmen von den Bestimmungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften des International Accounting Standard ( IAS) 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und des International Financial Reporting Standard ( IFRS) 9Finanzinstrumente vor.

(5) Um die Auswirkungen der Ablösung der bestehenden Referenzzinssätze durch alternative Sätze auf die Rechnungslegung abzumildern, hat das International Accounting Standards Board am 27. August 2020 die VerlautbarungReform der Referenzzinssätze - Phase2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) herausgegeben.

(6) Diese Änderungen sehen eine spezielle Bilanzierungsmethode vor, deren Ziel darin besteht, die durch die Ablösung eines Referenzzinssatzes bedingten Wertänderungen bei Finanzinstrumenten oder Leasingverhältnissen über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, wodurch unvermittelte Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust sowie eine unnötige Beendigung einer Sicherungsbeziehung, die auf die Ablösung des Referenzzinssatzes zurückzuführen ist, vermieden werden.

(7) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IFRS 4 Versicherungsverträge, IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9Finanzinstrumente und IFRS 16Leasingverhältnisse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) International Accounting Standard ( IAS) 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

b) International Financial Reporting Standard ( IFRS) 4Versicherungsverträge wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

c) IFRS 7Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

d) IFRS 9Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang

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