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Verordnung (EU) 2020/2227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs n den Unionsgewässern
(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 102)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union (EUV) auszutreten.
(2) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") enthält Regelungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gilt für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während des im Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. In Ermangelung eines Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich mit Bestimmungen über die Fischerei besteht somit die Gefahr, dass Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs die Fangmöglichkeiten, die möglicherweise für das Jahr 2021 zur Verfügung stehen, in vollem Umfang ausschöpfen können.
(4) Um die Nachhaltigkeit der Fischerei sicherzustellen und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Fischereifahrzeugen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, nach dem 31. Dezember 2020 weiterbestehen. Zweck dieser Verordnung ist es, den geeigneten Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang zu schaffen.
(5) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6) Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 werden von der Union und dem Vereinigten Königreich unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen 3 festgelegt. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, werden die Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht der Union und des Vereinigten Königreichs festgesetzt.
(7) Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, und um gegenseitigen Zugang zu den Gewässern zu erhalten, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs durch Genehmigung der Zugang zu den Unionsgewässern gewährt wird, damit die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quotenanteile unter den gleichen Bedingungen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, befischt werden können. Solche Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union weiterhin Genehmigungen zur weiteren Fischerei in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilt.
(8) Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
(9) In der Verordnung (EU) 2017/2403
(Stand: 05.04.2021)
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