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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 86)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 3 abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens (im Folgenden "Übergangszeitraum"), in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das und in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") gilt, endet am 31. Dezember 2020. Am 25. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 4 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über ein neues Partnerschaftsabkommen angenommen. Wie aus den Verhandlungsrichtlinien hervorgeht, deckt die Ermächtigung unter anderem die Fragen ab, die geklärt werden müssen, um die Luftverkehrsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums umfassend zu regeln. Es ist jedoch ungewiss, ob bis zum Ende dieses Zeitraums ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über ihre künftigen Beziehungen in diesem Bereich in Kraft getreten sein wird.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind die Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung der Union für Luftfahrtunternehmen sowie deren Freiheit zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten diensten innerhalb der EU festgeschrieben.

(3) Am Ende des Übergangszeitraums und in Ermangelung etwaiger Sonderbestimmungen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem EU-Recht, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in Bezug auf den Marktzugang festgelegt sind, sofern sie die Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten betreffen.

(4) Daher gilt es, vorübergehend Maßnahmen festzulegen, auf deren Grundlage im Vereinigten Königreich zugelassene Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste zwischen dessen Hoheitsgebiet und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erbringen können. Die Gewährung dieser Rechte sollte von der Gewährung gleichwertiger Rechte durch das Vereinigte Königreich für in der Union zugelassene Luftfahrtunternehmen abhängig gemacht werden und bestimmten Bedingungen zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs unterliegen, damit zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten ein echtes Gleichgewicht herrscht.

(5) Die durch die COVID-19 Pandemie entstandene Krise stellt die Mitgliedstaaten vor bedeutende logistische Herausforderungen, insbesondere was die Fähigkeit betrifft bedeutende Mengen von Medizin, Impfstoffen und medizinischer Ausrüstung nach und aus Drittstaaten in kurzer Frist und unter besonders anspruchsvollen Lagerbedingungen und logistischen Bedingungen zu transportieren. Es ist notwendig sicherzustellen, dass eine ausreichende Luftverkehrskapazität zur Verfügung gestellt wird und den Mitgliedstaaten hierzu zusätzliche außerordentliche Flexibilität gewährt wird, einschließlich der Möglichkeit auf Luftfahrzeuge aus Drittstaaten zurückzugreifen. Zusätzliche Bestandteile der Verkehrsrechte der fünften Freiheit im Nurfrachtverkehr, die streng auf die ad hoc Ausführung dieser Art von Tätigkeit begrenzt ist, sollten daher gewährt werden, damit Luftfahrzeuge des Vereinigten Königreichs unter diesen außergewöhnlichen Umständen benutzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, zusätzliche Rechte für die Zurverfügungstellung von Flugrettungsdiensten zu gewähren.

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