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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/2166 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten in der Handelsperiode 2021-2030 des EU-Emissionshandelssystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8945)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden Artikel 10 Absatz 2 und Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten geändert. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG werden 90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die nach Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden "allgemeine Zertifikate"), unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 - je nachdem, welcher Wert höher ist - entsprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG werden die verbleibenden 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden allgemeinen Zertifikate im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate um die in Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Prozentsätze erhöht.

(2) Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 in Kraft. Zudem gilt ab dem Ende des in Artikel 126 des Abkommens festgelegten Übergangszeitraums das Protokoll zu Irland/Nordirland. Die Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Protokolls zu Irland/Nordirland festgelegt werden.

(3) Die Anteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2021-2030 werden auf der Grundlage der für die Handelsperiode 2013-2020 verwendeten Daten festgelegt, mit Ausnahme der an den geprüften Emissionen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 vorgenommenen Berichtigungen, die zum 30. Juni 2020 im Unionsregister erfasst und im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) verfügbar waren 4. Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 5 sind eine umfassende, konsequente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen für das wirksame Funktionieren des EU-Emissionshandelssystems von grundlegender Bedeutung. Es ist daher angezeigt, die aktuellsten im Unionsregister gespeicherten und im EUTL verfügbaren Daten zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten zu verwenden. Gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 6 können die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG rückwirkend im Unionsregister berichtigt werden. Seit 2012 wurden solche Berichtigungen der geprüften Emissionen des Zeitraums von 2005 bis 2007 vorgenommenen, da genauere Daten von den Betreibern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems im Unionsregister erfasst wurden und nun im EUTL verfügbar sind.

(4) Gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden "Luftverkehrszertifikate"), dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet wurden. Für die Handelsperiode 2021-2030 ist das maßgebliche Bezugsjahr das Jahr 2018 und der maßgebliche Anwendungsbereich der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte 7

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