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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021

(ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 7)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) fand vom 30. November bis zum 12. Dezember 2015 in Paris statt. Auf dieser Konferenz wurde ein internationales Übereinkommen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") zur Stärkung der weltweiten Reaktion auf den Klimawandel angenommen. Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Anstrengungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Das Übereinkommen von Paris wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 3 im Namen der Union angenommen. Das Übereinkommen ist am 4. November 2016 in Kraft getreten. Zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris werden alle Sektoren einen Beitrag leisten müssen und die Vertragsparteien werden aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge ausarbeiten, mitteilen und beibehalten. Daher sollten auch im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr ergriffen werden.

(2) Der Schutz der Umwelt ist eine der größten Herausforderungen, vor denen die Union steht. Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt die Union die Umweltziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und der Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 das verbindliche Ziel festgelegt, die EU-internen gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Auf seiner Tagung vom 6. März 2015 genehmigte der Rat förmlich diesen Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten als deren beabsichtigten nationalen Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris. In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2014 legte der Europäische Rat fest, dass das Ziel von der Union gemeinsam in möglichst kostenwirksamer Weise erfüllt werden muss, wobei die vom EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden "EU-EHS") erfassten Sektoren und die nicht unter das EHS fallenden Sektoren eine Reduzierung um 43 % bzw. 30 % gegenüber 2005 erzielen müssten. Zur Verwirklichung dieser Emissionsminderung sollten alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Die Kommission sollte den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erfahrungen im Bereich emissionsarme Mobilität erleichtern.

(4) Ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS mit einem besseren Marktstabilisierungsinstrument ist das wichtigste europäische Instrument, wenn es gilt, das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2014 genannte Ziel der Emissionsverringerung um 40 % mit einem linearen Faktor und einer kostenlosen Zuteilung nach 2020 zu erreichen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten mit den Klimaschutzzielen der Union und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit zu erhöhen, die Transparenz zu verbessern, die Verlagerung von CO2-Emissionen möglichst gering zu halten und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu gestalten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auch die Ergebnisse des vermittelnden Dialogs von 2018 bewerten. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und Anstrengungen fortlaufend überprüft werden, einschließlich der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2023 und der darauffolgenden weltweiten Bestandsaufnahmen, die alle fünf Jahre durchgeführt werden, damit die anschließenden national festgelegten Beiträge danach ausgerichtet werden können.

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