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Regelwerk, EU 2020, Energienutzung - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 428 vom 18.12.2020 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein umfassender Rahmen zur Erreichung dieses Ziels geschaffen.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") verpflichtet, die Energiegroßhandelsmärkte zu überwachen, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden deren wirksame Aufsicht sicherzustellen. In Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 werden Gebühren eingeführt, um die Finanzierung der Agentur zu verbessern und die mit dieser Überwachungs- und Aufsichtsfunktion verbundenen Kosten zu decken. Eine Aufstockung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollte die Agentur auch in die Lage versetzen, die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern, die die Agentur für Stellen, die Daten melden, und gegebenenfalls für Marktteilnehmer im Allgemeinen erbringt.

(3) Der Gesetzgeber hat in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 den Anwendungsbereich und die Grundprinzipien des Gebührensystems festgelegt und der Kommission die Aufgabe übertragen, die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung festzulegen.

(4) Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 fand eine öffentliche Konsultation statt, und der Verwaltungsrat und der Regulierungsrat der Agentur wurden konsultiert. Die öffentliche Konsultation wurde durch einen Workshop mit Interessenträgern ergänzt, zu dem alle potenziellen Adressaten des Gebührensystems sowie Verbände, die diese Adressaten oder andere Marktteilnehmer vertreten, eingeladen wurden.

(5) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 3 wurde die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten. Die Agentur ist eine solche Einrichtung und hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ihre eigene Finanzregelung, die Finanzregelung der Agentur 4, erlassen, die nicht von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 abweicht.

(6) Das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 und Artikel 32 der Finanzregelung der Agentur erstellte Programmplanungsdokument der Agentur enthält die jährliche und die mehrjährige Programmplanung und legt in diesem Zusammenhang die Aufgaben der Agentur und die für diese Aufgaben eingesetzten Mittel im Einzelnen dar. Das Programmplanungsdokument ist daher das geeignete Instrument, um diejenigen Kosten zu ermitteln, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 durch Gebühren gedeckt werden können.

(7) Die förderfähigen Kosten sollten die Kosten umfassen, die der Agentur für die Datenerhebung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission 5 entstehen, aber auch jede andere Aufgabe oder Tätigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die die Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse der erhobenen Daten umfasst, um die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte zu gewährleisten. Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur ab, einschließlich der Vorschläge der Agentur, welche Kosten für eine Finanzierung durch Gebühren infrage kommen.

(8) Gemäß Artikel 31

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