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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
(ABl. LI 426 vom 17.12.2020 S. 1, ber. 2021 L 158 S. 24)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 1, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.
(2) Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen abgehalten, die als nicht konform mit internationalen Standards befunden wurden und die von Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und einem brutalen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an diese Wahlen überschattet waren. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgestellt wurde, dass die Wahlen weder frei noch fair gewesen seien. Zudem wurde darin ausgeführt, dass gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse Maßnahmen ergriffen werden könnten.
(3) Der Rat hat am 2. Oktober 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1387 2 angenommen, mit der 40 Personen benannt wurden, die als Verantwortliche für die Repression und Einschüchterung von friedlichen Demonstranten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus und für das Fehlverhalten der zentralen Wahlkommission bei der Durchführung dieser Wahlen identifiziert worden sind.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus hat der Rat am 6. November 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1648 3 erlassen, mit der Alexandr Lukaschenko und 14 weitere Personen, darunter Personen aus seinem unmittelbaren Umfeld, benannt wurden.
(5) Am 19. November 2020 hat sich der Rat darauf verständigt, als Reaktion auf die Brutalität der belarussischen Behörden und zur Unterstützung der demokratischen Rechte der Bevölkerung von Belarus weitere Sanktionen vorzubereiten.
(6) Angesichts der anhaltenden Repression der Zivilgesellschaft in Belarus sollten 29 Personen und 7 Organisationen in die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(7) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1387 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 319 I vom 02.10.2020 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1648 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 370 I vom 06.11.2020 S. 1).
Anhang |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Titel wird eingefügt:
"Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1"
2. Die Überschrift der Tabelle erhält folgende Fassung:
"A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1"
3. Folgende natürliche Personen werden angefügt:
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4. Folgende Überschrift und Tabelle werden angefügt:
"B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
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(Stand: 14.05.2021)
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