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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1387 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. LI 319 vom 02.10.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 1, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2) Am 9. August 2020 wurden in Belarus Präsidentschaftswahlen durchgeführt, von denen sich herausstellte, dass sie nicht den internationalen Standards entsprachen und durch Repressionsmaßnahmen gegen unabhängige Kandidaten und ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Wahlen beeinträchtigt wurden. Am 11. August 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der er zu der Bewertung gelangte, dass die Wahlen weder frei noch fair waren. In der Erklärung hieß es ferner, dass Maßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Gewaltanwendung, die ungerechtfertigten Festnahmen und die Fälschung der Wahlergebnisse getroffen werden könnten.

(3) Angesichts der ernsten Lage in Belarus sollten 40 Personen in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2020.

1) ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1.

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen:


ENDE

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