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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2097 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 4

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 425 vom 16.12.2020 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 25. Juni 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board die VerlautbarungVerlängerung der vorübergehenden Befreiung von IFRS 9 (Änderungen an International Financial Reporting Standard ( IFRS) 4Versicherungsverträge).

(3) Mit den Änderungen an IFRS 4 sollen die durch den unterschiedlichen Geltungsbeginn des IFRS 9Finanzinstrumente und des künftigen IFRS 17Versicherungsverträge bedingten, vorübergehend auftretenden Bilanzierungsfragen geregelt werden. Insbesondere die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 wird dadurch bis 2023 verlängert, um den Geltungsbeginn des IFRS 9 mit dem Geltungsbeginn des neuen IFRS 17 in Einklang zu bringen.

(4) Nach der Verordnung (EU) 2017/1988 3 können Unternehmen, die vorwiegend im Versicherungsgeschäft tätig sind, einschließlich der Versicherungssparte eines Finanzkonglomerats im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die optionale Befreiung von IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 in Anspruch nehmen.

(5) Diesen Unternehmen sollte es gestattet werden, den Anwendungsbeginn von IFRS 9 vom 1. Januar 2021 auf den 1. Januar 2023 aufzuschieben.

(6) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 4 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard ( IFRS) 4 Versicherungsverträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Alle Unternehmen und alle Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1988 wenden die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Änderungen spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2020

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/1988 der Kommission vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 4 (ABl. L 291 vom 09.11.2017 S. 72).

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