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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1988 der Kommission vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 4

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2017 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 12. September 2016 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel "Anwendung von IFRS 9Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4Versicherungsverträge" Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 (nachfolgend "Änderungen an IFRS 4"). Mit den Änderungen an IFRS 4 sollen die aufgrund des unterschiedlichen Geltungsbeginns von IFRS 9 und IFRS 17 (dem neuen Standard für Versicherungsverträge, der IFRS 4 ersetzt) vorübergehend auftretenden Bilanzierungsfragen geregelt werden.

(3) Der IFRS 9 soll die Rechnungslegung im Hinblick auf Finanzinstrumente verbessern und Bedenken, die während der Finanzkrise in dieser Hinsicht aufgekommen waren, ausräumen. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem Aufruf der G20 entsprochen, bei der Erfassung erwarteter Verluste aus finanziellen Vermögenswerten zu einem stärker zukunftsorientierten Modell überzugehen.

(4) Mit den Änderungen an IFRS 4 wird Unternehmen, die überwiegend im Versicherungsgeschäft tätig sind, die Möglichkeit gegeben, den Anwendungsbeginn des IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 aufzuschieben. Dieser Aufschub bewirkt, dass die betreffenden Unternehmen weiterhin gemäß dem bestehenden Standard, dem International Accounting Standard (IAS) 39,Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bilanzieren können. Die Änderungen an IFRS 4 ermöglichen es Versicherungsunternehmen außerdem, in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Teil der zusätzlichen Rechnungslegungsanomalien und vorübergehenden Volatilität zu beseitigen, die bei der Anwendung von IFRS 9 vor der Anwendung von IFRS 17 auftreten könnten.

(5) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 4 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Änderungen an IFRS 4 nicht breit genug angelegt sind, um den Erfordernissen aller bedeutenden Versicherungsunternehmen in der Union gerecht zu werden. So bleiben insbesondere die Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats von der Möglichkeit des Aufschubs der Anwendung von IFRS 9 ausgeschlossen, woraus diesen ein Wettbewerbsnachteil erwachsen könnte. Aus diesem Grund sollte den Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gestattet werden, die Anwendung von IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 aufzuschieben.

(7) Ein Aufschub der Anwendung von IFRS 9

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(Stand: 11.03.2019)

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